Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)

Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen

184 Dr. Andreas Mudrieh. extradierende und zu vertilgende Akten.1) Über das Schicksal der zwei letzteren Gruppen ist jedoch ebensowenig wie über das jener Akten, die sich noch 1850 in der Schranne befanden, bekannt.* 2) Was an Akten bisher der Vernichtung entgangen war, wäre 1861 während der Verwaisung der Zentralregistratur diesem Schicksale bei­nahe doch verfallen.3) Glücklicherweise wurde der dahin zielende Antrag (Abels) nicht genehmigt. Wenige Jahre nachher mußte das ganze Land­schaftsarchiv wieder wandern. Die neu (1861) errichtete Landesvertretung war bestrebt, sämtliche Archivalien der alten Landschaft aus Wien, München und Salzburg in ihren Besitz zu bringen4); hinsichtlich der letzteren mit Erfolg. Diese wurden I8605) dem Landesaussehuß ausge­folgt und blieben in seiner Verwahrung, bis sie 18816), teils arg be­schädigt (Dezimationsakten), wieder dem Archiv der k. k. Landesregierung übergeben wurden. Trotz aller Verluste sind sie noch immer eine ergiebige Quelle für Familien- und Lokalgeschichte, sowie für das Militär- und Steuerwesen des Landes.7) IV. Hofrats-Registratur. Der Hofrat war die oberste Gerichts- und Polizeistelle des Erzstiftes, zugleich aber auch mit der Wahrung der landesfürstlichen Rechte, be­sonders hinsichtlich der Jurisdiktion und der Landesgrenzen betraut. Er hatte sich aus dem »Rat* herausgebildet, einem Kollegium von geist­lichen und weltlichen Würdenträgern und rechtskundigen Männern, die vom Erzbischof zur Beratschlagung über die verschiedenen Angelegen­heiten des Landes berufen wurden. Als es vor der Mitte des 16. Jahr­hunderts üblich wurde, die Kammersachen in eigenen Sitzungen zu be­raten, zu denen nur bestimmte Räte beigezogen wurden, kam für diese Ratssitzungen die Bezeichnung »Kammerrat«, »consilium camerae«, auf, während die anderen, in denen vorzüglich Rechtshandlungen vorgenonimen wurden, noch fernerhin »Rat«, »consilium«, aber auch »Hofrat«, »con­silium aulicum«, genannt wurden.8) Die Verbindung zwischen beiden Ratskollegien war aber noch längere Zeit eine enge, da manche Räte *•) Kreisamt F, 2/e. J) Bericht der Zentralregistratur, 1850, Nr. 107. 3) Bericht der Zentralregistratur, 1861. 4) Landtagsverhandlungen, 1864, S. 225; 1865, S. 234. 5) Erlaß des Staatsministeriums vom 10. März 1866, Z. 956. 6) Note der k. k. Landesregierung vom 29. September 1881, Z. 5404, und Note des Landesausschusses vom 25. November 1881, Z. 6999 (R.-Z. 6668). 7) Vgl. Inventare österreichischer staatlicher Archive, III, 77. 8) Hofrats-Katenichl, 1557/9, f. 55, post 70, 167, 174, 298, 317, 328 usw. Archiv 23, 31, Hofkanzlei-Bestallung von 1555. Juvavia, S. 486, Ratsordnung von 1561.

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