Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)

Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen

182 Dr. Andreas Mudrieh. er alsbald auch gegen eine Bekhantnus wider antwurten . . . derhalben soll er Kanzler ... die Schriften und alle erfolgte briefliche Urkunden empfahen und dieselben neben unsern Obersteuereinnehmern an den Ort, das uns des am besten fuegen wirdet, wohl und zum besten verwahren.«1) Dieselbe Formel, fast wörtlich gleichlautend, findet sich auch in den Instruktionen vom Jahre 1593, 1620, 1634.2) Dagegen verordnet die vom Jahre 1791 kürzer und bestimmter: »Hat Kanzler der guten Ordnung und wesentlichen Nützlichkeit halber das sorgsamste Augenmerk dahin zu nehmen, daß jederzeit ein systematisch wohlgeordnetes Landschafts- Archiv oder Registratur bestehe, die landschaftlichen Hauptinstrumente, als landesherrliche Verordnungen, Rezesse, Relationen und Protokolle so­wohl als übrig minder wichtige Aktenstücke ohne Aufschub und Rück­stand alldort hinterlegt und so gut als ordentlich verwahret werden.« Dieser Verpflichtung sind die Kanzler recht und schlecht nachge­kommen. Aus dem 16. Jahrhundert sind nur die Verhandlungen des Landtages, die Propositionen und Abschiede, namentlich aus der Zeit der Erzbischöfe Matthäus, Ernst und Johann Jakob, wenn auch nicht voll­ständig, erhalten (fünf Kartons), während die anderen Akten bis auf ver­einzelte Stücke verloren gegangen sind. Die fast dreißigjährige Pause in der Tätigkeit der Landstände unter den Erzbischöfen Wolf Dietrich und Marx Sittich mag zu diesem Verluste das Ihrige beigetragen haben. Eine mehr geregelte Verwahrung der landschaftlichen Archivalien trat erst ein, als Erzbischof Paris 1620 die Landstände wieder einberief und ihnen eine neue Verfassung gab. Ordnung herrschte aber auch später nie in diesem Archiv. Anfangs bestand die Kanzlei nämlich nur aus dem Kanzler und einem Sekretär. Später stellte man diesen auch einen oder mehrere Kanzlisten zur Seite, als aber trotzdem die Akten nicht in Ordnung kamen, beauftragte der Landtag im Jahre 1643 die Generalsteuerein­nehmer, den Kanzler anzuhalten, daß ehestens eine Registratur — wobei es ihre Pflicht sei, ihn auf alle Art zu unterstützen — errichtet und vier gleichlautende Repertorien abgefaßt und in Zukunft alle Schriften in guter Ordnung erhalten werden.3) Im 18. Jahrhundert hören wir wieder die gleichen Klagen wegen der Unordnung, obwohl das Kanzleipersonal allmählich vermehrt worden war. Seit 1747 stellte man eigene Registratoren an.4) Da sie aber auch ’) Landschaft, I, 5. Bestallung des Dr. Gervasius Fabrizi. 3) Die späteren Instruktionen liegen nicht vor. 3) Zauner, Chronik von Salzburg, Bd. V, S. 373. 4) Schon 1735 wurde der Legationskanzlist in Regensburg Franz Gschwendtner wegen Alters von seinem Dienste dispensiert und ihm der Titel eines landschaftlichen Registrators verliehen (Landschafts-Protokoll 1735); 1739 wurde der Feldzahlmeister Jos. Bened. Pertl beauftragt, die »in ein pures Chaos verfallene Registratur« zu ordnen.

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