Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)

Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen

Das Salzburger Archivwesen. 7 das Ende des 16. Jahrhunderts waren »alle brieflichen Urkhunden und Schriften, so bei dem Erzstift sein — ausser derjenigen, so causas iustitiae berueren und Partheysacben sein, auch die Hofrät inmediate betreffend, welche ein Canzler under seiner Verwahrung hat — unter den Händen« des Kammerpräsidenten. Bei der Bestallung 1590 wurde ihm die Pflicht auferlegt, er solle »solche bestes vleis versorgen und verwahren und mit eheistem in ein ordenlich Inventarium bringen und dieselben ordenlich registrieren lassen, auch wann er Muess und Weill hat, sich darinnen fleissig ersehen und belesen, damit er in fürfallenden Handlungen desto besser Bericht geben khünne«. Sollten die Hofräte bei ihren Beratungen etwelche Schriften von der Kammer benötigen, soll der Kammerpräsident solche auf Befehl des Erzbischofs gegen eine schriftliche Kekognition ihnen zustellen »und darob halten, damit sobald sy dero nit mehr bedürftig, solche der Cammer wiederumben zustellen und nit etwo des Erzstifts Gehaimnussen und briefliche Urkhunden in den Privatheusern, wie vor diesem beschehen, verligen bleiben«. Da die Erfahrung ergeben habe, daß die »Urkhunden in originali bey Hof nit zum besten verwahrt sein«, solle der Kammer­präsident »solche aufs fürderlichste so müglich gleich nach Antretung seines Diensts neben anderen Gescheiten durch etliche vertraute Cammer­schreiber abcopieren lassen, damit volgents die Originalia auf das Haupt­schloss alhie in sichere Verwahrung« gebracht werden können.1) Hiezu kam es jedoch nicht, auch später nicht, als das Archiv — vermutlich noch vor 1616 — dem Kanzler unterstellt und dadurch mit der Hofkanzlei in Verbindung gebracht wurde. Die Anstellung Stainhausers als Geheimer Registrator war wohl der erste Versuch, bessere Ordnung in das Archiv zu bringen. Später finden wir mit der Verwaltung zwei Hofräte unter der Aufsicht des Kanzlers betraut. Dieses Nebenamt wurde jedoch von ihnen nur allzuoft als Nebensache betrachtet und das Archiv den Kanzleibeamten überlassen. Unter diesen Umständen war es sozusagen ein Glück, daß im Erzstifte eine Ein­richtung bestand, die in der Verfassung des geistlichen Staates be­gründet war und das Archiv vor den ärgsten Schäden bewahrte. Das waren die Revisionen der Ämter und Kassen, die während der Sedis- vakanzen stattzufinden pflegten. Auch das Hauptarchiv wurde in diesen Fällen versiegelt und in der Regel — wenigstens für das 17. und 18. Jahrhundert läßt sich dies [nachweisen — auch zwei Domkapitu­lare beauftragt, dasselbe zu visitieren.2) Spuren dieser Revisionen finden 0 Archiv XXIII, 33; Bestallung des Dr. Rassler 1590.-) Domkap.-Prot. 1653, f. 163; 1687, Juni 6; 1627 b, August 7; 1740, S. 945; 1753 b, f. 2 und 191.

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