Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen

Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen. 5 Faktoren und ein möglichst gleichmäßiges, gemeinsames Vorgehen zu erreichen. Bei der Einleitung und Pflege dieser Verbindungen werden namentlich die Konservatoren mitzuwirken berufen sein. Allgemeine Geschäftsbehandlung. § 18. Die Geschäftsstücke, mögen sie von staatlichen oder nicht- staatlichen Behörden, Korporationen, Anstalten oder von Privaten aus­gehen, werden unmittelbar an den k. k. Archivrat gerichtet. § 14. Der Vorsitzende des k. k. Archivrates, beziehungsweise sein Vertreter stellt auf Grund der zum Vortrage bestimmten Geschäftsstücke sowie der aus eigener Initiative des Archivrates oder eines Mitgliedes desselben hervorgegangenen Anträge die Tagesordnung der Gesamt- sitzungen fest. Insofern die Geschäftsstücke nicht von dem Beferenten für Archiv­wesen im k. k. Ministerium des Innern oder den Vertretern der übrigen k. k. Zentralstellen unmittelbar zum Vortrage gelangen, bestimmt der Vorsitzende, beziehungsweise sein Vertreter aus den ordentlichen Mit­gliedern des Archivrates die Beferenten. § 15. Die Gesamtsitzungen des Archivrates werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahre, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Neben den ordentlichen Mitgliedern nehmen an denselben auch der Beferent für Archivwesen im k. k. Ministerium des Innern, die von den übrigen k. k. Zentralstellen entsendeten Vertreter und der Leiter des Bureaus des Archivrates mit be­ratender Stimme teil. Auch steht es dem Vorsitzenden, beziehungsweise dessen Stellvertreter frei, den Sitzungen außerordentliche Mitglieder des Archivrates oder andere Fachmänner mit beratender Stimme fallweise beizuziehen. § 16. Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt wird. § 17. Der k. k. Archivrat faßt seine Beschlüsse stets nach Stimmen­mehrheit ; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, welcher sonst nicht mitstimmt, durch seine Stimme den Ausschlag. Zur Fassung von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder notwendig. Instruktion für den ständigen Ausschuß (G-eschäfts- ausschuß) und das Bureau des Archivrates. § 1. Der ständige Ausschuß (Geschäftsausschuß) wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen; er hält in der Begel im Monate einmal eine Sitzung. Den Sitzungen des Ausschusses hat der

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