Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)
Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen
6 Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen. Vorstand des Bureaus beizuwohnen. Der Ausschuß kann je nach der Sachlage auch andere Archivratsmitglieder, sowie Fachmänner, welche dem Archivrate nicht angehören, mit beratender Stimme beiziehen. Dem Vorsitzenden des k. k. Archivrates und jedem seiner Stellvertreter steht es frei, in den Sitzungen des ständigen Ausschusses den Vorsitz zu übernehmen. Ebenso können einzelne Erledigungen der Fertigung durch den Vorsitzenden des k. k. Archivrates oder in dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter Vorbehalten werden. § 2. Der Wirkungskreis des ständigen Ausschusses ist im Statute des k. k. Archivrates (§§ 9, 10) umschrieben. Er umfaßt demgemäß insbesondere: 1. Die Vorberatung, eventuell weitere Durchführung der dem k. k. Archivrate in seinen Gesamtsitzungen zur Beschlußfassung zustehenden Angelegenheiten. 2. Erstattung von Vorschlägen an das k. k. Ministerium des Innern für die Ernennung von Konservatoren. 3. Behandlung der laufenden Angelegenheiten. Hierüber referiert der Vorstand des Bureaus. Dem Ausschuß ist die Beschlußfassung in laufenden Angelegenheiten stets Vorbehalten, doch kann er nach seinem Ermessen dem Vorstande des Bureaus die selbständige Erledigung von Geschäftsstücken überlassen, worüber dieser dem Ausschuß in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten hat. 4. Die Veranlassung von Dienstreisen, ferner Maßnahmen für Sicherung von Schriftdenkmalen, Ordnung von Archiven und andere verwandte Zwecke. 5. Der ständige Ausschuß bildet das leitende Redaktionskomitee für die vom Archivrate herauszugebenden »Mitteilungen des k. k. Archivrates«, sowie für allfällige andere Veröffentlichungen. '§ 3. Der ständige Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, beschlußfähig und beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt und bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. § 4. Das Bureau des Archivrates empfängt alle an den k. k. Archivrat gerichteten Schriftstücke. Soweit es nicht zu ihrer selbständigen Erledigung ermächtigt ist (§ 2. Z. |j), sind sie an den ständigen Ausschuß zu leiten. Die hierüber ergehenden Erledigungen unterliegen der Zeichnung durch den Obmann des ständigen Ausschusses oder dessen Stellvertreter, eventuell — in den besonders vorbehaltenen Fällen — durch den Vorsitzenden des k. k. Archivrates selbst oder dessen Stellvertreter. § 5. In unaufschieblichen Fällen kann der Vorstand des Bureaus selbständig auch in solchen Angelegenheiten Vorgehen, welche sonst der