Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)
Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen
4 Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen. § 5. Vorsitzender des Archivrates ist der k. k. Minister des Innern. Er bestimmt aus den ordentlichen Mitgliedern des Archivrates auf die Punktionsdauer einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. § 6. Der k. k. Archivrat wählt aus seinen ordentlichen Mitgliedern je auf die Punktionsdauer einen ständigen Ausschuß (Geschäftsausschuß) von fünf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Obmann und einen Obmannstellvertreter wählen. § 7. Der Leitung des Geschäftsausschusses ist das Bureau des Archivrates unterstellt, dessen fachmännisch gebildeter Vorstand gleichwie das erforderliche Hilfspersonal vom k. k. Ministerium des Innern zugewiesen wird. § 8. Der Behandlung in den Gesamtsitzungen des Archivrates sind außer den in diesem Statute einzeln angeführten Angelegenheiten die Beschlußfassung über die vom Archivrate ausgehenden Veröffentlichungen oder anderen Unternehmungen, die Verfassung des Jahres Voranschlages und die Kontrolle der Gebarung des Geschäftsausschusses, dann die den Archivrat oder das Archivwesen betreffenden organisatorischen Prägen und archivalische Angelegenheiten von prinzipieller Bedeutung und allgemeiner Wichtigkeit überhaupt Vorbehalten. Auch steht es dem Archivrate frei, Vorschläge für die Ernennung von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern zu erstatten. § 9. Der Geschäftsausschuß ist das ständige Organ des Archivrates für die Vorbereitung und für die Durchführung der den Gesamtsitzungen vorbehaltenen Angelegenheiten und für die Besorgung der übrigen Geschäfte. In einer vom Archivrate zu beschließenden Instruktion wird die Wirksamkeit des Geschäftsausschusses und des Bureaus näher geregelt. § 10. Die wichtigsten Hilfsorgane des Archivrates sind die Konservatoren, denen innerhalb bestimmter ihnen zugewiesener Sprengel die Wahrung seiner Aufgaben obliegt. Sie werden mit der Funktionsdauer von fünf Jahren über Vorschlag des Geschäftsausschusses vom k. k. Minister des Innern ernannt. Ihr Wirkungskreis wird durch eine vom Archivrate zu erlassende Instruktion bestimmt. § 11. Personen, welche durch Kenntnisse und Erfahrung, wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit geeignet erscheinen, die Aufgaben des Archivrates zu fördern, können von diesem zu Korrespondenten ernannt werden. Ihr Wirkungskreis wird durch eine vom Archivrate zu erlassende Instruktion bestimmt. § 12. Der k. k. Archivrat hat mit den für gleiche oder verwandte Zwecke bestehenden Landeskommissionen, Korporationen, Vereinen und Anstalten in Verbindung zu treten, um für die Erfüllung seiner Aufgaben eine einverständliche Mitwirkung auch der autonomen und lokalen