Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen

Neuorganisationen im österreichischen Arehivwcsen. 3 rates« erscheinen. Sie sollen sieh zu einer wirklichen arehivalischen Zeitschrift Österreichs ausgestalten, sie werden Aufsätze über österreichi­sches Archivwesen und österreichische Archive bringen, ohne daß jedoch Beiträge über außerösterreiehisches Archivwesen ausgeschlossen sein sollen, sie werden Mitteilungen aus den Berichten der Konservatoren, Referate und Bibliographie über neue archivalische Literatur bieten und sollen suchen, über die arehivalischen Vorkommnisse auf dem Laufenden zu erhalten. Es ist in Aussicht genommen, neben den »Mitteilungen« dann auch Arehiv-Berichte aus Österreich herauszugeben, in denen die Ergebnisse systematischer Archivinventarisierungen mitgeteilt werden sollen, in der Art der »Archiv-Berichte aus Tirol«. Im nachfolgenden werden das neue Statut des Archivrates, die In­struktionen für den Geschäftsausschuß, für Konservatoren und Korre­spondenten veröffentlicht sowie die derzeitige Zusammensetzung des Archivrates und des Geschäftsausschusses mitgeteilt. Statut des k. k. Archivrates. (Genehmigt mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Mai 1912.) Wirkungskreis. § 1. Aufgabe des im k. k. Ministerium des Innern errichteten k. k. Archivrates ist, die Regierung in allen die Archive der k. k. Zentral­stellen und ihrer Unterbehörden berührenden Angelegenheiten durch fachmännischen Beirat zu unterstützen. Der k. k. Archivrat hat ferner seine Tätigkeit auch auf die Pflege und den Schutz der Archivalien und anderen Schriftdenkmale im Besitze von nichtstaatlichen Behörden, Kor­porationen und Anstalten sowie von Privaten zu erstrecken. Organisation. § 2. Der k k. Archivrat besteht aus ordentlichen und außerordent­lichen Mitgliedern, welche vom k. k. Minister des Innern auf die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. § 3. Die ordentlichen Mitglieder haben im Archivrate Sitz und Stimme und sind berechtigt, den Titel »ordentliches Mitglied des k. k. Archivrates« zu führen. § 4. Zu außerordentlichen Mitgliedern können Persönlichkeiten von anerkannten Verdiensten um das Archivwesen oder um Erforschung und Erhaltung von Schriftdenkmalen überhaupt ernannt werden. Sie sind berechtigt, den Titel »außerordentliches Mitglied des k. k. Archivrates« zu führen. 1*

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