Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Dr. Bertold Bretholz: Zur Geschichte des mährischen Archivwesens

Zur Geschichte des mährischen Archivwesens. 35 § 3. Es ist die erste Aufgabe der Arehivskorrespondenten, nach diesem historischen Material, mag dasselbe sich wo immer befinden, nach eingeholter Erlaubnis der Eigentümer — zu forschen und die Orte, wo dasselbe sich befindet, zu verzeichnen. Die Konskribierung geschieht: I. durch Angabe des Dorfes, Marktes oder der Stadt, wo dieses Material vorhanden ist; II. durch Nennung des Namens des Eigentümers; III. durch kurze Angabe, worin dieses Material besteht. Ein solches Verzeichnis würde allenfalls durch das nachstehende Beispiel erläutert werden: In der Gemeinde Tauß besitzt: die Gemeinde Tauß ein Archiv, bestehend aus: 30 Stück Per­gamenturkunden, mehreren alten Kopialrechnungsbüchern und einer Chronik; die Pfarre: im Turme mehrere alte Waffen, Helme und Kürasse; der Herr N. N. eine alte Urkunde und alte Münzen; der Ansasse N. N. besitzt auf seinem Felde eine merkwürdige alte Martersäule, worauf die Jahreszahl 1490 zu lesen ist, usw. In dem Maße, als der Korrespondent zur Kenntnis des Vorhanden­seins solcher alten Urkunden, Bücher, Geräte usw. kommt, hat er sie in seinem Verzeichnisse einzutragen. § 4. Glaubt der Korrespondent, daß ein neuer Fund — sei es Urkunde oder Bücher oder Münzen usw. — nicht am Orte zurückbleibt, sondern irgendwo verkauft oder verschleppt werde, so wäre dieser sogleich, wie er zur Kenntnis kommt, zu beschreiben, dem Landesarchiv die Anzeige davon zu machen, und die zweckdienlichen Anträge zu dessen Erhaltung oder Erwerbung für das Landesarchiv zu stellen. § 5. Gelangt der Korrespondent auf diesem Wege in die Kenntnis des historischen Materials seines Bezirks, so hat er dasselbe zu inven­tarisieren (d. h. näher zu beschreiben), und zwar nach den Haupt­sachen: A. Urkunden, B. Bücher, C. sonstige Altertümer. Wenn in den betreffenden Archiven, Kegistraturen usw. schon gute Inventarien, d. h. Verzeichnisse oder Beschreibungen der Urkunden und Bücher vorhanden sind, was jedoch nur sehr selten der Fall ist, so hätte er nur um die Erlaubnis zu bitten, sich eine Kopie davon machen zu dürfen. Wenn derlei gute Verzeichnisse nicht da sind, so wäre jede Urkunde nach dem in der erwähnten Beilage G des Archivberichts S. 102 enthaltenen Formular I für Urkunden, und Formular II für 3*

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