Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Dritte Folge, 1906)
Hauptmann Just: Das Herzogtum Warschau von seinen Anfängen bis zum Kampf mit Österreich 1809
G6 Just. Die Landwirtschaft lag völlig darnieder. Mit ehernen Schritten hatte der Krieg von dem "Wenigen, was der schlecht bestellte Boden trug, nur allzuviel niedergestampft. Die kleinen Grundbesitzer, die schon seit dem Revolutionskrieg mit Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, kamen um Haus und Hof, die größeren waren nicht mehr im stände, ihre Schuldzinsen zu zahlen und mußten zum Verkauf schreiten. Spekulanten erwarben oft um ein Viertel des wirklichen "Wertes das Land, die Hypothekargläubiger aber kamen um ihr Geld. Der Bankerott von allen, die noch etwas zu verlieren hatten, der gänzliche Verfall von Handel und Landwirtschaft bedrohten das neue Herzogtum und machte seine finanzielle Lage von Anbeginn zu einer verzweifelten. Die notwendigen Ausgaben zur Einführung der neuen Verwaltung, die Heereskosten, Verpflichtungen der „provisorischen Regierung'' aus der Zeit des letzten Krieges wollten gedeckt sein. In der ersten Begeisterung für die nationale Sache hatten freiwillige Gaben der besitzenden Klassen der Unzulänglichkeit der Staatsmittel abgeholfen, jetzt aber waren diese Quellen versiegt und in den Staatsschatz flössen ganz geringe Einnahmen, Die Hauszinssteuem der Städte gaben einen kargen Ertrag, die Akzisen und Stempeltaxen brachten wenig, da Handel und Wandel damiederlagen, die Grundsteuern endlich liefen in dieser Kotstandszeit der Landwirte nur spärlich ein. Trotzdem blieben die von Napoleon seinen Generalen geschenkten polnischen Güter im Werte von 26 Va Millionen FrancsJ) eximiert. Als die Regierung von diesen Militärlehen Steuern einheben und die Waldungen als Nationalgut behandeln wollte, klagten die Generale beim Kaiser. Berthier stieß in dessen Namen den bereits durch den König von Sachsen bestätigten Beschluß des Warschauer Einanzministers um und erklärte, es habe niemand das Recht, die Geschenke des Kaisers in ihrem Werte zu vermindern; der Kaiser allein könne die Lasten festsetzen, die auf Reichslehen haften, welche in Polen lägen. Die Stempeltaxen für die Einregistrierung derselben hätten zu entfallen, die Waldungen auch in Zukunft bei den Gütern zu verbleiben, zu denen sie von jeher gehört hätten 2). *) *) Siehe S. 54, Fußnote 3. ») Weiß, X, 1. Heft, Bd. I.