Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 4. (Dritte Folge, 1906)
Major Semek: Repressaliengefechte gegen die Montenegriner im Jahre 1838
174 Sernek. alle alten Privilegien und Schenkungen seiner Vorfahren und darunter ausdrücklich den Besitz von Mikaez und Lositza zusichert — ein Dokument, welches 1491 der venetianische Rettore bestätigte. Ferner eine Originalsentenz von 1655, worin Lositza den Spigliavinern und Scagliarinern zugesprochen wurde; endlich ein Dekret des Proveditore Generale von Venedig aus dem Jahre 1768, welches den gleichen Inhalt zeigte. Bezüglich Pastrovicchios: Ein Instrument, betitelt: Vera et giusta descrizione dei Confini, che si trovano frä i Maini Braichi, Montenegrini et Pastrovicchi fino Sutturman, della quale una copia si ritrova nel Monasterio a Zettigne, e simili nel Catastico di Cattaro. Dieses Instrument, durch Nicolo Popovich, Cancelliera des Georgio Czernovich, Fürsten von Montenegro, 1429 aufgestellt und gezeichnet, bestimmte genau die Grenze zwischen Pastrovic und Montenegro. Seine Authentizität war um so ausgesprochener, als noch 1823 die Kommissäre des Vladika und jene von Pastrovic dieselbe mit schiedsrichtlicher Sentenz vom 8. Oktober anerkannt hatten. Trotzdem war es eben die Regelung dieser Grenze, welche besondere Schwierigkeiten bereitete, denn gerade in Pastrovic hatten, wie erwähnt, die Montenegriner große Gebietsteile usurpiert. „Diese Usurpation,” sagt Caboga in seinem Bericht an den Militär- und Zivilkommandanten in Zara, den FML. Grafen Vetter von Lilienberg, „ist fast in allen Fällen das willkürliche Unternehmen einer einzelnen Familie, wenn auch oft auf tatsächliche Forderungen begründet.” Indem sich in der Folge der ungerechtfertigte Privatbesitz eines solchen eigenmächtig genommenen Grundes verjährte, wurde er in den Augen des Montenegriners ein legaler. Nun aber ging es über die Begriffe des letzteren, so weit zu abstrahieren, um zu begreifen, daß der Angehörige eines Staates auch im fremden Lande Güter haben könne. Er war daher rechtlich überzeugt, daß mit jeder Erwerbung fremdländischen Bodens sich auch die Reichsgrenze verschieben müsse. Hierin lag ein Haupthindernis der Grenzregulierung.