Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)
Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - I. Das Feld-Artillerie-Corps (Haupt-Corps) 1618-1772 - B. Adjustierung
67 hatten auch Unterofficiere und Gemeine anwesend zu sein, wenn es sich um deren Montierung handelte. Die Contracte wurden dem Ober-Kriegs-Commissär der Artillerie vorgelegt. Bei der Lieferung und Uebernahme fungierte dieselbe Commission. Das dem einzelnen Manne oder der Compagnie Ausgefolgte, wurde sammt dem Preise in das Musterbuch des Mannes und das Cassabuch der Compagnie eingetragen und auf diese Weise mit dem Manne über sein Guthaben und seine Empfänge laufend .Rechnung geführt. Das Guthaben des Mannes ergab sich aus seiner Einlage von dem Handgelde und aus den von seinen Bezügen geleisteten Zahlungen. Es erhielt nämlich der Büchsenmeister 19 Gulden, der Stückknecht 19 Gulden, der Mineur 18 Gulden, das Zeugamts-Personal und die Tamboure 8 Gulden an Handgeld, welches mit Ausnahme des Werthes der aus dem Montierungsgewölbe nicht zu erfolgenden Dinge, wie Schnallen, Zopfband, Kämme, Messer, Bürsten, Sacktuch etc. in die Montierungscassa hinterlegt wurde. Ferner hatte der Feuerwerker von seinem Monatsgehalte per 18 Gulden 3 Gulden in die Cassa abzuführen, der Büchsenmeister - Corporal erhielt von den ihm monatlich gebührenden 15 Gulden nur wöchentlich 2 Gulden 24 Kreuzer, der Büchsenmeister von den ihm gebührenden 8 Gulden wöchentlich 1 Gulden 15 Kreuzer. Der Rest kam in die Cassa. ln dieser musste der Feuerwerker 50 Gulden, der Büchsenmeister- Corporal 72 Gulden, der Büchsenmeister 36 Gulden haben. Der Grund, warum der Büchsenmeister-Corporal eine relativ so hohe Summe erliegen haben musste, lag darin, dass er eventuell zum Feuerwerker avancieren konnte und sich dann eine bedeutend kostspieligere Montur anzuschaffen hatte. Dem Manne gebührte alle zwei Jahre und vier Monate eine neue Montur, während der Feuerwerker die nöthigen Sorten nach Bedarf erhielt, sowie sie ihm auch auf eigenes Yerlangen ausgefolgt wurden. Die Montursfassungen für die übrige Mannschaft geschahen dreimal im Jahre und zwar in den Monaten März, Juli, November. Was der UnteroffLcier oder Mann nach Abrechnung der empfangenen Monturen über den oben angegebenen Betrag in der Cassa „guthatte”, wurde ihm jährlich bar auf die Hand erfolgt. Starb ein Mann ohne Erben, so fiel seine Guthabung der Todten-Cassa zu. Dasselbe Verhältnis wie für das Feld-Artillerie-Corps galt auch für die Mineure, die Ross-Partei, das Zeugamt, den kleinen Stab etc. Feldscherer und Fouriere zahlten nicht in die Cassa und mussten sich selbst bekleiden. Da die Artillerie mit Gewehren ausgerüstet war, so hatten sich die Leute auch dieses selbst zu kaufen. Diese Art der Montursbeschaffung, welche hei den übrigen Truppengattungen schon früher eingestellt worden war und den letzten Rest einer vergangenen Periode repräsentiert, wurde auch bei der Artillerie mit dem Jahre 1772 aufgehoben, als diese in ärarische Bekleidung trat. Der Uebergang geschah derart, dass das alte System noch für zwei Jahre und vier Monate Giltigkeit behielt. Jeder, der 1772 schon diente, wurde weiter aus dem Montursgewölbe bekleidet, daher von seinem Guthaben soviel zurückbehalten, als für diese Zeit zu seiner Bekleidung nöthig schien. Wenn aber der Mann noch gute Monturen besass, so konnte er nicht verpflichtet werden, während dieser Zeit auf Kosten seiner Forderung neue zu fassen. Was nach zwei Jahren und vier Monaten im Montursgewölbe an Monturen und Sorten übrigblieb, übernahm die Oekonomie-Commission gegen Barzahlung. Dann erst erhielt jeder Mann sein Testierendes Guthaben in Geld. Die Gewehre wurden den ehemaligen Büchsenmeistern, ausser den nunmehrigen Unter-Kanonieren und deren Corporalen abgenommen und als ihr Eigenthum vergütet. Nur die Mannschaft des Artillerie-Füsilier-Bataillons erhielt für dieselben keine Vergütung, da sie ihnen vom Aerar beigestellt worden waren. Hatte ein Mann 1772 nicht soviel in der Cassa, als zu seiner Adjustierung für die Zeit von zwei Jahren und vier Monaten nöthig war, so wurde er, weil 5*