Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)
Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - I. Das Feld-Artillerie-Corps (Haupt-Corps) 1618-1772 - B. Adjustierung
08 die weiteren Einzahlungen mit 1772 aufhörten, vom Aerar bekleidet, doch, wurde ihm die gelieferte Montur vom späteren Dienstgratiale*) in Abzug gebracht. Die Schulden, welche ein Mann mit 1772 etwa schon hatte, wurden passiert, dafür jedoch vom Aerar die Todten-Cassa eingezogen2). Neuassentierte waren mit Eintritt dieser Verordnung, also mit 1. Mai 1772, vom Aerar zu bekleiden. x) Das Dienstgratiale war eine Art Abfertigung, welche jeder erhielt, der zu Kriegsdiensten nicht mehr tüchtig war, der Invalidenversorgung nicht bedurfte und sich anderwärts Unterhalt erwerben konnte. Dieses Gratiale erhielten auch Witwen und Kinder, wenn der Mann im Dienste starb oder vor dem Feinde blieb. Dasselbe wurde nach der Charge und der Zahl der Dienstjahre bemessen. Feldscherer, Profossen und Fouriere hatten keinen Anspruch darauf, doch erhielten sie oder die Ihren im gleichen Falle 50 Gulden Abfertigung. Adjutanten und deren Frauen und Waisen erhielten Pension. Das Gratiale bei der Artillerie war höher als bei der Infanterie, bei den Feld-Regimentern wieder höher als bei der Garnisons-Artillerie und dem Zeugamt und zwar bei ersteren für 1 bis 6 Jahre Dienstzeit je nach der Charge 2 bis 9 Gulden, für 7 und mehr Jahre 3 bis 12 Gulden, bei den andern 1 Gulden 80 Kreuzer bis 6 Gulden, respective 2 bis 9 Gulden, für das Zeugamt 2 bis 10 Gulden im Jahre. Diese Bestimmungen wurden durch das Normale vom 22. November 1777, D. 3620 theilweise geändert, indem vor allem die Höhe des Gratiales für alle Trupxjenkörper gleich bemessen wurde: Bergmayr, Ignaz Franz, Verfassung der k. k. österreichischen Armee. Wien, 1821. *) Ueber die Artillerie-Cassen siehe Anhang III.