Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen

69 7. Holmién. In den Ländern der böhmischen Krone, zu welchen, wie bekannt, auch Mähren und Schlesien gehörten '), bestand auch von alterszeit her die Institu­tion der Aufgebote. Wenn es galt, den eingedrungenen Feind aus dem Lande zu jagen, so mussten alle wehrfähigen Leute der betreffenden Landestheile auf eigene Kosten sich dort stellen, wo der Castellan a) im Namen des Landesfürsten es gebot. Sollte hingegen ein Feind ausserhalb des Landes angegriffen werden, so war das allgemeine Aufgebot erforderlich, welches der Herzog im Einver­nehmen mit dem allgemeinen Landtage ergehen liess. Dasselbe wurde durch Herolde, die im Lande herumreisten, kund­gemacht und waren strenge Strafen auf die Entziehung vom Aufgebote ge­setzt. Das Hauptaugenmerk jedoch war auf Befestigung des Landes durch Burgen gerichtet, welche auch als Zufiuchtstätten für Weiber, Greise und Kinder dienten. Eine eigenthümliche Institution, welche Aehnlichkeit mit jener der späteren Militär-Grenze hatte, bildeten hier die sogenannten .,Grenzsassen”. Die in den Grenz-Gebieten ansässigen Bewohner waren nämlich gegen Ge­währung besonderer Freiheiten und Privilegien verpflichtet, feindliche Ein­fälle mit den Waffen zurückzuweisen und hiess ein solches Gebiet „Krajna” s). In Böhmen speciell entwickelte sich unter den Königen aus dem Hause Luxemburg das Kriegswesen im allgemeinen auf eine hohe Stufe ; mit ßück- sicht auf den Umstand, dass das Land seltener von äusseren Feinden bedroht war, traten jedoch die Institutionen zur engeren Landes-Yertheidigung mehr in den Hintergrund; das waffenfähige Volk Böhmens lieferte vielmehr ge­übte und gesuchte Söldner, die ausser Landes an mancherlei Kriegen theil- nahmen *). . Fand jedoch ein allgemeines Aufgebot statt, so galt auch hier die Be­stimmung, dass dasselbe die ersten vier Wochen auf eigene Kosten sich er­halten musste, und der König, wenn er dessen länger bedurfte, die Verpflich­tung übernahm, dasselbe zu besolden. Ausziehen musste alles : Fürsten, Herren, Bitter, Bürger und das ganze Volk. Auch die Bürger der Städte wurden in den Waffen geübt und waren zur persönlichen Heeresfolge verhalten. In der Hauptstadt Prag entstand gleichfalls eine Bürgerwehr, welche in vier Vierteln getheilt war, von welchen immer je zwei nach dem Los in das Feld rückten, die anderen als Besatzung in der Stadt verblieben'1). Durch die unter König Wenzel von dem Unterkämmerer Hajek 1413 verfassten Kriegs-Artikel, die ältesten derartigen Vorschriften, wurde eine strenge Disciplin und Ordnung im böhmischen Heere eingeführt, in taktischer Hinsicht auf die Formation der Wagenburgen grosses Gewicht gelegt. In dieser Weise vorbereitet, errang zu Beginn des 15. Jahrhunderts das Massen-Aufgebot der Hussiten seine grossen Erfolge. Wie aus dem Geschilderten ersichtlich ist, unterschieden sich die hier geltenden Institutionen in den älteren Zeiten von jenen der deutschen Erb- lande im wesentlichen dadurch, dass während in jenen Provinzen zumeist nur ein gewisser Percentsatz der Bevölkerung einberufen erscheint, hier beinahe x) Wenn auch diese Provinzen unter einem Regenten standen, so bildeten dieselben doch selbständige Verwaltungskörper und waren wohl die für Böhmen gütigen Grundzüge für die Landes-Vertheidigung zumeist auch im allgemeinen für diese gütig, doch ent­wickelte sich das Wesen der letzteren später in jedem einzelnen derselben den localen Bedürfnissen entsprechend. 3) Die Castellane waren an die Stelle der früheren Stammes-Aeltesten (Vorsteher der Zupen) getreten. :i) Meynert, I. Band. Seite 111. 4) König Carl (als Kaiser Carl IV.) legte auch grosse Proviant- und Waffen- Magazine an. 5) Von Kaiser Carl IV. 1360 als bürgerliches Scharfschützen-Corps mit besonderen Privilegien ausgestattet. Auch das Egerer Schützen-Corps führte seine Entstehung in das 15. Jahrhundert zurück.

Next

/
Thumbnails
Contents