Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Anhang
720 gelegenen beiden Stiften, die mit ihrer Hilfe derselben unserer fürstlichen Grafschaft einverleibt sind, zu der ersten, andern und dritten Mahnung bis zu 20.000 Mann (nach Massgabe des oben angeführten elfjährigen Landlibells vom Jahre 1511), und zu der letzten Noth mit ganzer Macht; desgleichen unsere vorderösterreichischen Lande und Herrschaften (die schwäbischen Besitzungen nebst Vorarlberg) auch bis zur ganzen Macht. Solche Ordnung und Rüstung haben wir für tröstlich, gut und unverwerflich befunden, und wollen sie in allen Artikeln, nach Kraft ihres früheren Libells und Brauchs, hiermit bekräftigt und bestätigt haben, dergestalt, dass sie, wie bisher, bestehen, auch wenn unsere oberösterreichischen Lande mit Krieg angefallen und beladen würden, durch uns und unsere Regierung der oberen Lande, mit obersten Feld- und Landeshauptleuten, Kriegsräthen etc. gute Ordnung gehalten werde. Zu solcher unserer oberösterreichischen Landordnung und Rüstung haben wir auch bewilligt, von unserem Kammergut 500 gerüstete Pferde aus denselben unseren oberösterreichischen Landen, so weit wir eine solche Anzahl darin haben, was aber daran abgehen sollte, aus den nächst angelegenen Landen in Provision zu bestellen und zu unterhalten, die, wenn und so oft unsere Grafschaft Tyrol nebst beiden Stiften, und die vorderen Lande in Gefahr gerathen würden, zu und mit ihrer Rüstung und Ordnung in unserem Sold und Kosten aufgeboten und gebraucht werden sollen, zudem dass wir ihnen mit noch mehrerem Kriegsvolk zu Ross und Puss, auch nothdürftigem Geschütz und Proviant, als Herr und Landesfürst nach unserem Vermögen zu Statten kommen wollen. (Einigung und Verstand [Uebereinkunft] kais. Majestät und der nieder- und oberösterreichischen Lande gegen einander.) Wie nun die Einigung und Uebereinkunft zwischen unseren niederösterreichischen Landen, der andern Seite, gehalten werden soll, haben wir uns mit den Ausschüssen verglichen, bewilligt und zugesagt: also wann und so oft unsere oberösterreichischen Lande mitsammt beiden Stiften, eines oder mehrere, von unsern oder ihren Feinden und Widersachern (wer sie immer seien) mit gewaltsamen Einfällen oder Angriffen belästigt oder belagert, also dass sie kraft berührter ihrer Ordnung aufgeboten würden, und sie hierauf uns und unsere niederösterreichischen Lande mittelst unserer Regierung und der Landeshauptleute ermahnen (aufrufen), dass dann wir und diese unsere niederösterreichischen Lande den oberen Landen 1000 gerüstete Pferde in vollständiger Anzahl, und für die übrigen 500 Pferde jeden Monat 5000 Gulden Rheinisch und sö viel Münzen, je nachdem es uns und unsern niederösterreichischen Landen am passendsten ist, zu Hilfe und Trost ohne Verzug ausfertigen und zuschicken, oder bezahlen sollen und wollen. Hinwiderum wenn und so oft die niederösterreichischen Lande, eines oder mehrere, von unsern und ihren Feinden und Widersachern (wer sie immer sein, Gläubige und Ungläubige) mit gewaltsamen Einfällen oder Angriffen belästigt oder belagert, also dass sie, kraft obgeschriebener ihrer Ordnung, aufgeboten würden, und sie hierauf uns und unsere oberösterreichischen Lande mittels unserer Regierung zu Innsbruck ermahnen, dass dann wir und unsere oberösterreichischen Lande den niederen Landen ebenfalls 1000 gerüstete Pferde, und für die übrigen 500 Pferde jeden Monat 5000 Gulden Rheinisch oder so viel Münze, je nachdem es uns und unseren oberösterreichischen Lande am passendsten ist, zu Hilfe und Trost ohne Verzug ausfertigen und zuschicken, oder bezahlen sollen und wollen. Ausser als im Nothfalle, sollen jedoch die niederen und oberen Lande, zu Vermeidung nutzloser Unkosten, von einander keine solche Hilfe begehren. (Conditio pro et contra.) Wenn die niederösterreichischen Lande die oberen zur Hilfe aufbieten sollten, der also aufgebotene Theil aber sich selbst thatsächlich in Kriegsnoth befände, so soll dieser dem andern die Hilfe zu schicken nicht schuldig sein. Und wenn in eines oder das andere der niederösterreichischen Lande ein Einfall geschähe, so sollen dieselben einander zu Hilfe ziehen, und zu solcher