Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Anhang

721 Zeit den oberösterreichischen Landen nicht verpflichtet sein, ebensowenig wie in gleichen Lallen die oberen Lande, vielmehr solchergestalt die niederen und oberen Lande jede ihre Hilfe zu ihrer eigenen Rettung behalten. Und wenn es sich begebe, dass ein Theil dem anderen die Hilfe zugeschickt hätte, und nach der Hand ernstliche Kriegsnoth auf ihm fiele, so soll und mag derselbe seine Hilfe wieder zurückforden, selbige gebrauchen, und dem anderen Theile derohalben auch nichts weiter schuldig sein. Solche unsere und der Lande Hilfe und Beistand gegen einander, soll auf vorfallende Mahnung jederzeit durch sechs Monate dauern und geleistet werden, An- und Abzug eingerechnet, und welcher Theil der Hilfe auf längere Zeit bedürfen sollte, dem soll der andere dienen, doch in unserem Sold und Kosten. Es soll auch die Mahnung und Hilfe der nieder- und oberösterreichischen Lande gegen einander, wenn sie benöthigt würde, in jedem Jahre nicht mehr als einmal geschehen.” Geschichte der k. und k. Wehrmacht. V. Bd. 46

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