Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Anhang

Libell vom Jahre 1518, geschlossen zwischen Kaiser Maximilian I. mid den vereinigten Ständen der Erblande. I. „In Betracht der vielfältigen Anfechtungen, feindlichen Angriffe, TJeber- fälle und Kriegsnoth, so unsere Land’ und Leut’ lange Zeit her, nicht allein von den Türken, sondern auch von unsern Missgönnem und widerwärtigen Christen überstehen müssen, und dass unsere nieder- und oberösterreichischen Lande einander etwas entlegen, und doch alle uns und unserem löbl. Hause Oesterreich, als Glieder eines Hauptes, angehörig und zugethan sind, haben wir und die Ausschüsse uns über eine ansehnliche, tröstliche Ordinanz und Rüstung zu Ross und Euss, und von unserer Seite über eine gnädige, von ihrer Seite über eine brüderliche und freundliche Einigung und Uebereinkunft verglichen, wie und in welcher Art wir, und ein Land dem anderen, auch die niederösterreichischen den oberösterreichischen, und hinwieder die oberöster­reichischen den niederösterreichischen, gegen und wider Männiglickes, Gläu­bige und Ungläubige, Anfechtung, Beschwerung, Ueberläll und Beleidigung, zu unserer und ihrer Aller Defension, Rettung und Erhaltung, Hilfe und Trost, Beistand und Handreichung erweisen und tliun sollen und wollen, auf Form und Mass wie folgt: (Rüstung und Ordinanz der niederösterreichischen Lande für sich selbst.) Jedes Land soll für sich selbst und aus seiner Mitte sechs redliche, verständige und geschickte Männer als Kriegsräthe wmhlen, und einen der­selben zum Landesfeldhauptmann bestellen. Wenn nun ein Ueberfall oder ein Einzug (Einfall) dem Lande droht, so sollen der Landmarschall und der Landeshauptmann oder Verweser desselben Landes, die sechs Kriegsräthe, von denen der eine der Landesfeldhauptmann, sammt unserem Vicedome, schleunigst an einen gelegenen Ort in demselben Lande zu sich bescheiden, daselbst über die Sache rathschlagen, und nach ihrer fleissigen Erwägung be- schliessen und anordnen, wie man den Feinden Widerstand und Gegenwehr bereiten, auch der gemeine Mann dazu verwendet und aufgebracht werden könne, ob man in dieser Gefahr die anderen Länder um die erste oder letzte, nachfolgend bestimmte Hilfe angehen, oder wie man sich darein schicken solle, und sofern wir in der Nähe wären, uns den Stand der Dinge melden, oder wenn wir dem Lande zu fern, unserem Oberstfeldhauptmann, den wir dazu aborduen werden. Bemeldeter Oberstfeldhauptmann soll in unserer Ab­wesenheit jederzeit in dem bedrohten Lande zugegen oder ihm nahe sein, und nach Rath der vorgesagten Kriegsräthe, darunter einer der Feldhauptmann sein

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