Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Anhang

718 soll, nach ihrem Einvernehmen und nach den Umständen das Nützlichste und Beste vornehmen. Das bedrohte Land soll zuvörderst, nach Rathschlag und Anweisung der Yerordneten, mit aller Macht auf brechen, zur Kettung des heimischen Herdes. Geschehe aber ein, auf Belagerung und Eroberung der Städte und Schlösser gerichteter Einfall in ein Land, und dieses wäre zur eigenen Bettung zu schwach, so sollen die anderen Lande auf unser oder unseres obersten Feldhauptmanns Aufgebot, was wir oder er nach Bath der Kriegsräthe thun sollen, mit nachverzeichneter Hilfe schleunigst ankommen, und dorthin ziehen, wo ihnen die Noth angezeigt würde, und Ueberfall und Belagerung zuvorzukommen treulich helfen. Zu solcher Büstung sollen in unseren niederösterreichischen Landen von allen und jeden Nutzungen, Kenten und Einkommen, durchaus je von 200 Pfund Geldes Herrn-Gült, ein Beisiger und zwei Fusskneclite angeschlagen und gehalten und Niemand davon aus­geschlossen werden, und jedes Land dem andern, welches bedroht wäre, mit solcher Büstung zum ersten Aufgebote und ohne Verzug zu Hilfe kommen. Wenn auf diese Art ein Land dem anderen zu Hilfe zuzieht, so soll einem jeglichen Landeshauptmann aus den übrigen fünf Kriegsräthen desselben Landes, ein redlicher, verständiger und tapferer Mann beigegeben werden, der mit ihm und dem Landvolke uns oder unserem obersten Feldhauptmann, wohin wir oder derselbe sie innerhalb der Confinen oder Bezirke bemeldeter Lande beschiede, eilig zuziehe. Der oberste Feldhauptmann soll nach Bath der Landesfeldhauptleute und ihrer zugeordneten Kriegsräthe, dasjenige vor­nehmen, was uns und unseren Landen und Leuten zu Ehren, Wohlfahrt und Guten kommen und gedeihen kann. Wenn sich aber mittlerweile in Eile oder aus Noth eine Schlacht zutrüge oder vor Augen wäre, da soll der Oberstfeld­hauptmann in solcher Eile und Noth stets nach dem Bathe der Landesfeld­hauptleute zu handeln Macht und Gewalt haben. Wenn aber wir oder unser Oberstfeldhauptmann bei den Landesfeldhauptleuten nicht zugegen wären, so sollen Letztere unter sich einen Oberstfeldhauptmann wählen, und bis zur Ankunft unsers Oberstfeldhauptmanns das Nöthige verfügen und thun. Sollte einem der bedrohten Lande die Zusammenkunft der Landeshauptleute zu lang­sam gehen, und darauf zu warten gefährlich werden, so soll der Landesfeld­hauptmann desselben Landes nach Bath seiner Zugeordneten zu handeln Macht und Gewalt haben, und die vorgefallenen Dinge dann uns und unserem obersten Feldhauptmann melden. Bei solchen Kriegsereignissen soll auch jedes der niederösterreichischen Lande zum ersten Aufgebote aus den verordneten Kriegsräthen zwei ver­ständige, geschickte Männer gegen Bruck an der Mur, als einen Mittelplatz, bis zu Ende des Krieges verordnen. Der Landmarschall, Landeshauptmann oder Verweser des bedrohten Landes soll die Gefahr zunächst der Begierung unserer niederösterreichischen Lande eilends verkünden, und diese Begierung, wenn sie nicht zu Bruck wäre, dann zwei aus ihrer Mitte schnell nach Bruck senden, und wenn die Kriegs­läufe bedrohlich würden, sollen diese zwei, mitsammt den landverordneten Kriegsräthen zu Bruck, aufbrechen, dem Kriegsvolke nachfolgen, und sich immer in der Nähe des Krieges aufhalten, damit sie nach Beschaffenheit der Kriegsvorfälle, über welche der Oberstfeldhauptmann ihnen jederzeit schleunigst zu berichten hat, das Erforderliche verfügen, auch besonders das Kriegsvolk mit Proviant und anderem Bedarf versehen. In unserer Abwesenheit sollen dieselben auch Vollmacht und Gewalt haben, mit Bath unseres Oberstfeld­hauptmannes und der Landesfeldhauptleute sammt den zugeordneten, bei ihnen im Felde anwesenden Kriegsräthen, nach Gelegenheit einen Bestand (Waffenstillstand) auf geraume Zeit anzunehmen. Aber langen Waffenstillstand und endlichen Frieden dürfen sie ohne unser Wissen und Willen nicht ein- gehen, sondern wenn sie einen solchen für nothwendig und gut ansehen, müssen sie an uns berichten und sich nach unserem Bescheid und Willen halten. Wenn sie uns jedoch einen geziemenden, ehrlichen Frieden oder langen Waffenstillstand vorschlagen und treulich dazu rathen würden, so wollen wir uns befleissen, dies nicht zu versagen, sondern ihnen gnädiglich zu folgen, zu unserer Land und Leut’ Ehre, Wohlfahrt und Buhe, und damit sie nicht Ursache haben, von obbeschriebener ihrer Büstung und Hilfe abzustehen oder sich derselben zu enthalten.

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