Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen
51 Yon den Commandanten und Officieren, welche sich hei verschiedenen Anlässen besonders ausgezeichnet hatten, wurden decoriert mit: MTO. *) Major Johann Graff von Ehrenfeld, Commandant der Laviser Schützen (für Calliano). Goldene Medaillen2) erhielten die Schützen-Majore Joseph von Khuen, Philipp von Wörndle (Organisator des Landsturmes im Puster-Thale), Felix von Biccabona; die Hauptleute Johann Schlechter der Kitzbüchler, Anton Zolchner, Spath, beide der Innsbrucker Schützen u. a. Ausser diesen Decorierten haben sich noch theils bei Organisierung der Landes-Vertheidigung Verdienste erworben, theils sonst ausgezeichnet: Landes- Oberst Joseph von Lanser, die Hauptleute Attlmayer der Innsbrucker, ßeinisch der Bettenberger, Graf Spaur der Deutschmetzer, Graf Neuburg der Eppaner Compagnie; dann Capitain-Lieutenant Kapferer der Sonnenburger Schützen, Oberlieutenant Bellinsegna u. a. Endlich erhielten alle Offleiere und Mannschaft, welche sich activ an der Landes-Yertheidigung betheiligt hatten, die vom Kaiser gestiftete, an einem weiss-roth-grün gestreiften Bande zu tragende Erinnerungs-Medaille 3). Nach geschlossenem Frieden fanden erneuert Berathungen über eine zweckentsprechende Organisierung der Landes-Vertheidigung statt, als deren Besultat die von Kaiser Franz II. am 22. März 1799 sanctionierte, im allgemeinen auf die Zuzugs-Ordnungen von den Jahren 1511, 1605, 1647 und 1704 basierende „k. k. Landwehr-Ordnung” publiciert wurde. Nach derselben wurde im allgemeinen wieder dasPrincip des vierfachen Zuzuges und Landsturmes, sowie die Verpflichtung, zur Landes-Vertheidigung vom 18. bis 60. Lebensjahre mitzuwirken, aufrecht erhalten. Eintheilung in Compagnien k 120 Mann4), Aufbringung nach dem Steuer- fusse 6) wie bisher. Jede Compagnie hatte sechs Wochen im activen Dienst auf dem ihr zugewiesenen Feld- oder Vertheidigungsposten zu verbleiben, nach Ablauf welcher Zeit sie, wenn es die Kriegslage erforderte, durch eine andere abzulösen war. Die auf den Schiessständen einrollierten Stand- und Scheibenschützen, welchen gleichfalls die Verpflichtung zur Landes-Vertheidigung oblag, konnten in eigenen Compagnien ausziehen oder sich einer Zuzugs-Compagnie an- schliessen und wurden dem Contingente der betreffenden Stadt oder Gerichtes zugerechnet und durfte kein Standschütze in dasselbe einbezogen werden 6). Pnster-Tliales stand bei Mühlbach-Mittewald, endlich besetzten die Scharen aus dem Ober-Inn-Thal, Vintscligau und Burggrafen amt die Pässe bei Meran, Ulten, Toll und Finstermünz. \) Kaiser Franz hatte in Anerkennung der hervorragenden Leistungen derTyroler Landes-Vertheidiger gestattet, dass an Oificiere und Mannschaft die gleichen Decorationen verliehen werden können, wie im stehenden Heere ; der letzteren hatte die Medaillen- Zulage auch im Civil-Verhältnisse erfolgt zu werden. 2) Diese goldenen Medaillen waren nicht gleichbedeutend mit den für die k. k. Armee bestehenden Tapferkeits-Medaillen, sondern wurden eigens zu diesem Zwecke geprägt. Zu Beginn des Jahres 1799 ordnete Kaiser Franz noch nachträglich an, dass an sämmt- liche Hauptleute der ordentlichen Landes-Vertheidigungs-Compagnien G-old-Medaillen im Werte von 10, an Subaltern-Officiere eine solche im Werte von 5 Ducaten zu erfolgen seien. 3) Jene, welche an einer Action vor dem Feinde theilgenommen, erhielten auch eine Geld-Belohnung im Betrage von mindestens einem Ducaten ; auch wurde die Fürsorge für die hinterbliebenen vVitwen und Waisen, sowie invalid Gewordenen zugesichert. (Patent vom 7. September 1797.) 4) Und zwar: 1 Hauptmann, 1 Ober-, 1 Unterlieutenant, 1 Fähnrich, 1 Feldpater, 1 Chirurg, 1 Fourier, 1 Feldwebel, 1 Büchsenmacher, 8 Corporale, 2 Zimmerleute, 2 Spielleute, dann 99 Gemeine. Rückte eine Compagnie mit einem höheren Stande aus, so konnten für je 25 Mann 1 Officier und 2 Corporale mehr im Stande geführt werden. Die Ober- und Unterofßeiere wurden von den Compagnien selbst gewählt. 5) Alle Stände hatten in gleichem Verhältnisse nach Wichtigkeit ihrer realen steuerbaren Besitzungen, als da sind : Grund und Boden, Häuser, reale Gewerbe, Grundzinse, Zehenten u. dgl., die Landes-Vertheidigucgs-Mannschaft zu stellen ; doch durften zur Erleichterung der Realitätenbesitzer auch alle Personen der hilfeleistenden Classse, insbesondere ledige, im gleichen Verhältnisse herangezogen und in die Rollen-Verzeichnisse eingetragen werden. (Acten des k. k. Ministeriums des Innern ad Nr. 74 ex März 1799 § 5 und 15.) G) Anderseits durften aber auch rechtschaffene, im Schiessen ausgezeichnete Individuen aus der Zuzugs-Mannschaft, wenn sie mit eigenen Gewehren versehen waren, in eine Schützen-Compagnie einrolliert werden. 4*