Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen
52 Denjenigen Schützen, welche mit eigenen Stutzen oder Scheibenbüchsen einrückten, wurde über die Löhnung eine tägliche Zulage von 4 Kreuzern zugesichert. Die Yersehung mit Waffen und Munition erfolgte durch das Aerar ’). Je sechs Compagnien konnten in ein von einem Major zu commandie- rendes Bataillon vereinigt werden2); eventuell konnten auch zwei Landes- Oberste (für jeden Defensions-District einer) ernannt werden. Vor dem Abmarsch aus dem Sammelplätze auf die angewiesenen Defen- sionsposten hatten die Compagnien den Eid zu leisten. Wiewohl im allgemeinen die Landschaft für die nöthige Verpflegung zu sorgen hatte, konnten auch kaiserliche Verpflegsämter, gegen nachträgliche Bezahlung, mit Brot, Fleisch und Mehl aushelfen. Während der activen Dienstleistung erhielt der Hauptmann täglich 2 Gulden a), der Oberlieutenant und Feldpater 1 Gulden 8 Kreuzer, Chirurg 1 Gulden, der Lieutenant 56, der Fähnrich 54, Feldwebel und Büchsenmacher 42, Corporal 36, Schütze, Zimmermann und Spielmann je 30 Kreuzer. Damit die ganze Landes-Yertheidigungs-Mannschaft als landesfürst- liche National-Truppe angesehen und behandelt werde, sollten die Oberofficiere die gewöhnliche Schützen-Uniform (langer hechtgrauer Bock mit grünem Kragen und Aufschlägen) tragen 4), für die Mannschaft war ein kurzes hechtgraues Böckel und ebensolche Hosen, bei den Scharfschützen mit grüner, bei der Land-Miliz-Mannschaft und den Carabiner-Schützen mit rother Egalisierung vorgeschrieben, für erstere noch grüne, für letztere rothe Westen. In Ermanglung einer solchen Montur sollten wenigstens auf der gewöhnlichen Kleidung Aufschläge von grüner, beim Landsturm von rother Farbe angebracht werden. Ueber Ansuchen des im Lande commandierenden kaiserlichen Generals, welcher im Kriege das Dispositionsrecht über die verschiedenen Abtheilungen der Landes-Vertheidigung hatte, konnte auch der Landsturm eines Viertels oder des ganzen Landes von den Schutz-Deputationen auf- geboten werden, in welchem Falle, mit Ausnahme des sechsten oder siebenten Theils6), sich die gesammte waffenfähige Mannschaft an den bedrohten Punkten zu sammeln hatte. Der Landsturm sollte soviel wie möglich mit Schiessgewehren, sonst aber mit Lanzen, Spiessen, Morgensternen u. s. w. bewaffnet werden. Die Sturmmassen, welche ebenfalls in Compagnien unter selbst gewählten Anführern gegliedert wurden, sollten keine Löhnung erhalten, wohl aber für deren Verpflegung gesorgt werden. Zur einheitlichen Leitung des ganzen Landes-Vertheidigungswesens standen dem Gouverneur zwei ständige Schutz-Deputationen, und zwar für Nord-Tyrol zu Innsbruck, für Süd-Tvrol zu Bozen zur SeiteG). Zur Ueberwachung und Durchführung aller auf Verpflegung Bezug habenden Angelegenheiten wurde im Kriegsfälle in jedem der beiden Haupt- Districte (Kord- und Süd-Tyrol), eventuell nur in dem directe vom Feinde bedrohten Theile, ein „Defensions-Ober-Commissär” angestellt, dessen Wirkungskreis durch eine umfassende Instruction geregelt war. *) *) 60 Schuss per Mann, doch sollten die Compagnien einen Reserve-Vorrath mitführen. 2) Diese Commandanten hatten nur während der activen Dienstleistung den Hang und Charakter eines Majors, doch behielt sich der Kaiser vor, denselben je nach Verdienst, das Patent als . .landesf ürstliche Schützen-Majore” zu ertheilen. 3) Alle Olficiere erhielten überdies das Aequivalent für eine Pferd-Portion und waren sowohl für diese, als für die Compagnien Vorspannswagen (Tragthiere) bewilligt. 4) Den Officieren war im Dienste das Tragen des Porte-ópées wie für die k. k. Officiere gestattet. 5) Dieser Theil der waffenfähigen Mannschaft hatte zur Erhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit, sowie zur Beförderung der Zufuhr der Lebensmittel für die ausgerückte Masse. zurückzubleiben, dabei die zum Lebens-Unterhalt der Gemeinden nöthigen Professionisten, wie Bäcker, Müller u. s. w. 6) Im November 1799 wurden selbe vorübergehend aufgehoben und die Leitung der Landes-Defension zweien ,,landesfürstlichen Commissären” übertragen : hiedurch sollte das Milizwesen den Ständen entzogen, und von der landesfürstlichen Regierung geleitet werden. Als im Juni 1800 jedoch Tyrols Grenzen wieder stark bedroht erschienen, wurden dieselben wieder activiert.