Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

620 Die Commanden Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 wurden durch Stabs- Officiere, die übrigen neu aufgestellten durch Rittmeister befehligt1). Das bisherige Gendarmerie-Commando Nr. 7 wurde aufgelöst, dagegen aus demselben jene Nr. 6, 7, 12 und 14 neu formiert, ferner Nr. 11 und 16 durch Abgabe von Mannschaft des 1., Nr. 13 durch solche des 5., Nr. 15 des 4. neu aufgestellt. Mit 1. Mai 1876 wurden die Landes-Gendarmerie-Commanden Nr. 8 (Croatien) und 10 (Siebenbürgen) aus dem Verband des stehenden Heeres aus­geschieden und an das k. ungarische Landes-Vertheidigungs-Ministerium übergeben. Das Landes-Gendarmerie-Commando Nr. 11 (Linz) erhielt die leer­gewordene Nummer 8, jenes Nr. 15 (Troppau) die Nummer 10 und Nr. 16 (Salzburg) die Nummer 11, so dass nunmehr 14 k. k. Landes-Gendarmerie- Commanden mit den fortlaufenden Nummern von 1 bis 14 bestehen. 1. Die k. k. Gendarmerie* 2 3 * *). Mit dem Gesetze vom Jahre 1876 wurde die k. k. Gendarmerie gänzlich aus dem Verbande des stehenden Heeres ausgeschieden und als ein militärisch organisierter, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher­heit bestimmter einheitlicher Wachkörper mit Bezug auf Ausübung dieses Dienstes den k. k. politischen Bezirks- und Landes-Behörden unterstellt; in militärischen, ökonomischen und administrativen Angelegenheiten untersteht die Gendarmerie ihren militärischen Vorgesetzten. In beiden Richtungen aber ist sie in letzter Linie dem k. k. Landes-Vertlieidigungs-Ministerium unter­geordnet, welches, wenn es sich um die Verfügung besonderer Sicherheits- massregeln handelt, mit dem Ministerium des Innern das Einvernehmen zu pflegen hat. Dem Landes-Vertheidigungs-Ministerium ist als Hilfs-Organ der „Gen­darmerie-Inspector” beigegeben. Die'k. k. politische Bezirks-Behörde ist nunmehr die „Dienstes- Behörde” für die in ihrem Bezirke aufgestellten Gendarmerie-Posten und hat als solche den von letzteren zu versehenden Sicherheitsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Gendarmerie-Officiere sind die militärischen Vorgesetzten der Mann­schaft; sie leiten den Unterricht in der militärischen Ausbildung sowohl, als bezüglich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, und haben die Disciplin, Ad­justierung und Bewaffnung derselben zu überwachen. Zu den übrigen k. k. Civil- und Militär-Behörden, sowie zu den Gemeinde- Aemtem steht die Gendarmerie in keinem Verhältnisse der Unterordnung. In Bezug auf die engeren Dienstes-Obliegenheiten, Rechte und Pflichten blieben im allgemeinen die bisherigen Bestimmungen massgebend. Der Mannschafts-Stand der Gendarmerie war zu ergänzen: 1. Durch geeignete Unterofficiere, welche auf Civil-Bedienstung Anspruch haben; 2. durch Personen, welche ihrer Wehr-, beziehungsweise Stellungspflicht vollkommen genügegeleistet haben; 3. durch Eintritt von Freiwilligen aus der nicht activen Landwehr; 4. durch Freiwillige aus der nicht activen Reserve, unbeschadet der Heeres-Dienstpüicht. Zur Aufnahme war und ist die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern erforderlich; die übrigen Eigenschaften im allgemeinen wie bisher8). *) Die Nummern 8 und 10 wurden noch, von jenen in Croatien, beziehungsweise in Siebenbürgen geführt. 2) In Betreff der nunmehrigen Theilung der Gendarmerie in zwei, in den beiden Keichshälften von einander ganz unabhängige, selbständige Körper siehe Seite (304. 3) So wird auch Kenntnis der betreffenden Landessprache gefordert ; bezüglich der Grösse ist kein specielles Mass mehr festgesetzt (Militärmass im allgemeinen), dagegen dürfen die Gendarmen nunmehr auch verheiratet sein.

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