Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie
621 Jeder in die Gendarmerie Eintretende muss sieh zu einer mindestens vierjährigen Dienstzeit verpflichten. Angehörigen der Landwehr wird dieselbe in die Landwehrdienstpflicht eingerechnet. Die Aufnahme erfolgt nur in die unterste Charge und geht derselben die Frequentierung eines theoretischen Lehrcurses bei einem Landes-Gendarmerie- Commando voran, nach welchem jeder Eintretende sich noch einer Probedienstleistung auf einem Posten unterziehen muss; die Beförderung zum Postenfahrer hängt von einer Prüfung ab. Theoretischer Unterricht und Probedienstleistung sollen nicht mehr als höchstens ein Jahr in Anspruch nehmen und wird diese Zeit in die Gendarmeriedienstzeit eingerechnet. Die Beförderung zum Postenführer, beziehungsweise Wachtmeister steht, im Einvernehmen mit der Vorgesetzten Dienst-Behörde, dem Gendarmerie- Inspector zu, welcher dieses Becht jedoch an die Landes-Gendarmerie-Com- mandanten ganz oder theilweise übertragen kann. Das Officiers-Corps wurde ergänzt: «) durch stufenweise Beförderung im Corps; b) ausnahmsweise durch Eintheilung verdienstvoller, geeigneter Officiere aus dem Activ- oder Euhestande des stehenden Heeres oder der Landwehr, welche sich jedoch einer sechsmonatlichen Probedienstleistung unterziehen und, sowie alle eine Officiers - Charge Anstrebenden, die „Gendarmerie-Officiers- Prüfung” ablegen müssen1). Offleiere und Gendarmen legen beim Eintritt den Diensteid ab. Die Officiere aller Chargengrade werden über Vorschlag des Landes- Vertheidigungs-Ministers vom Kaiser ernannt; dieselben sind, sowie die Unter- officiere, den Officieren (Unterofficieren) des Heeres gleichgestellt. Jeder wirkliche Gendarm bekleidet die Corporals-Charge. Die Gebühren blieben unverändert2), die Höhe des Pauschales zur Erhaltung der Montur (Massa-Pauschale) wird nunmehr fallweise bestimmt3). Die Mannschaft der Gendarmerie ist jetzt pensionsfahig. Officiere und Mannschaft sind in der Begel nicht beritten; Ausnahmen hievon können vom Minister für Landes-Verth ei digung angeordnet werden. Adjustierung und Bewaffnung blieben im allgemeinen unverändert, nur wurde die Mannschaft successive mit dem Bepetier-Gewehr System Frühwirth betheilt. Durch das Gesetz vom 25.December 1894 traten nachstehende Aenderungen in der Organisation der Gendarmerie ein: Mit Bezug auf deren Verwendung wurde angeordnet, dass dieselbe fűiden Kriegsfall, unbeschadet ihrer allgemeinen Bestimmung, ausnahmsweise auch mit besonderen militärischen Aufgaben betraut werden kann. Der Mannschafts-Stand wird nunmehr ergänzt: 1. durch den Eintritt von geeigneten Freiwilligen nach vollstreckter Präsenzdienstleistung im Heere oder in der Landwehr; 2. durch Aufnahme ausgebildeter Ersatz-Beservisten des Heeres oder der Landwehr; 3. durch Aufnahme geeigneter Personen, welche ihrer Stellungspflicht, beziehungsweise ihrer Dienstpflicht im Heere oder der Landwehr vollkommen genügegeleistet haben; *) *) Ausnahmsweise kann erprobten, gut conduisierten Wachtmeistern, welche eine entsprechende allgemeine Bildung nachweisen, die Ablegung der Officiers-Prüfung vom Landes-Vertheidigungs-Ministerium gestattet werden und erfolgt eventuell deren Ernennung zu „Officiers-Stellvertretern”. 2) Im .Jahre 1900 wurden dieselben fiir den Wachtmeister als Bezirks-Gendarmerie- Commandanten mit 1400. sonstige Wachtmeister mit 1300, Postenführer mit 1100, Gendarmen mit 900, für den Probe-Gendarmen mit 800 Kronen jährlich normiert. 3) Die erste Einlage nunmehr gleichfalls für die gesammte Mannschaft vom Aerar bestritten.