Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

611 „Das Avancement bleibt in der Regel im ganzen Gendarmeriekörper (Concretual-Statiis).” „Die Remontierung (Beschaffung der erforderlichen Dienstpferde) ge­schieht theils durch Handeinkauf, theils durch Lieferung, theils durch Abgabe tauglicher Pferde aus dem Stande der Cavallerie-Regimenter.” „Ihrer eingangs erwähnten Bestimmung entsprechend, ist die Gendarmerie berechtigt und befugt, gegen Civil- und Militär-Personen, sowohl über Ver­langen der hiezu berufenen Behörden, als unaufgefordert, auf Grund der Dienst-Instruction einzuschreiten.” „Die Gendarmerie hat Uebertreter der Gesetze, ohne Unterschied des Standes, bei Ertappung auf frischer That zu verhaften, Landstreicher und ver­dächtige Personen anzuhalten1); sie interveniert bei aussergewöhnliclien Er­eignissen, wie Mord und Raubanfällen, hei Feuersbrünsten und Ueberschwem- mungen, Auffindung von Leichnamen u. s. w.; sie ist befugt, Gast- und Kaffeehäuser und sonstige öffentliche Locale zu überwachen, eventuell zu visitieren.” „Das dienstliche Einschreiten in einem Privathause ist nur über schrift­lichen Befehl der politischen Behörde und im Beisein einer obrigkeitlichen oder sonstigen Vertrauensperson gestattet* 2).” „Dem Gendarmen im Dienste muss auf Verlangen jede Militär-Person, ohne Unterschied, Namen, Charge und Truppenkörper angeben, eventuell über dessen Aufforderung ein öffentliches Local, wenn sie sich daselbst ausser Dienst befindet, verlassen, wogegen der Gendarm verpflichtet ist, einem Officier seinen Namen und die Station seiner Corporalschaft schriftlich anzugeben, und derselbe für seine Amtshandlung verantwortlich bleibt.” „Um allen diesen verschiedenen Dienstleistungen entsprechen zu können, ist sowohl auf den Hauptstrassen, als auf Neben- und Seitenwegen ein fort­währender Patrouillengang zu miterhalten, welcher in jeder Corporalschaft so zu regeln ist, dass abwechselnd wenigstens der dritte Theil mit diesem Dienste beschäftigt ist3).” „Ansuchen der politischen Behörden um Intervention der Gendarmerie sind an das im Amtsorte befindliche oder nächste Gendarmerie-Posten- oder höhere Abtheilungs-Commando zu richten und hat die Gendarmerie unter eigener Verantwortung solchen Aufforderungen immer ungesäumt Folge zu geben, doch müssen, wenn die Gendarmerie in einem solchen Falle nicht mehr ausschliesslich auf eigene Verantwortung handelt, die diesfälligen Befehle, sei es von einer Militär- oder Civil-Behörde schriftlich gegeben werden, da der Gendarm mündliche Befehle nur von seinen Vorgesetzten im Regimente an­nehmen darf.” „Der von Seite der Gendarmerie ,im Namen des Gesetzes’ er- theilten Aufforderung muss von jedermann unbedingt Folge geleistet werden und geniessen die Gendarmen im Dienste alle Rechte einer Wache.” „Das Zeugnis eines Gendarmen hat, wenn er unter Berufung auf den Diensteid bestätigt, volle Glaubwürdigkeit.” „Die Gendarmerie kann von der Waffe Gebrauch machen: а) Als Nothwehr, zur Abwendung eines gegen sie gerichteten thätlichen Angriffes; б) zur Bezwingung eines auf die Vereitlung ihrer Dienstes-Verrichtung abzielenden Widerstandes und c) überhaupt in allen jenen Fällen, in w'elchen einer Schildwache ge­stattet ist, von der Waffe Gebrauch zu machen. In allen Fällen soll das Leben eines Menschen nie ohne Noth in Gefahr gesetzt -werden.” x) Jedes verhaftete oder angehaltene Individuum war längstens binnen 24 Stunden an die nächste Sicherheits-Behörde abzugeben und es war hierüber Meldung zu erstatten. 2) Weitere minder wichtige Punkte betrafen die Verhaltungen bei Märkten, Volks­versammlungen, Besichtigung von Reise-Documenten, Ueberwachung der Communicationen, Mitwirkung bei der Volkszählung, den Beistand bei Eintreibung der Steuern, die Begleitung von Courieren, Escortierung von Gefangenen, Ueberwachung der Vorspanns-Leistungen, die Verrichtungen bei grösseren Truppen-Märschen u. s. w. 3) Ueber die geleisteten Dienste führt jeder Posten-Commandant ein ,,Dienstbuch”. 39*

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