Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie
612 „Der Gendarm darf unter keinem Vorwände zu einer ausser seinem Berufe liegenden Dienstleistung commandiert werden.” „Jedes begangene Verbrechen oder eine gröbliche Verletzung derDisciplin u. s. w. zieht die kriegsrechtliche Untersuchung und die im Ürtheile auszudrückende Ausstossung aus der Gendarmerie nach sich.” Der Stab eines Regiments bestand aus dem Regiments-Commandanten, den Stabs-Officieren, einem Oberlieutenant als Regiments-Adjutant, welchem ein Unterlieutenant als dessen Adjunct beigegeben war, dann einem Auditor, einem Rechnungsführer mit dem erforderlichen Hilfspersonale und einem Oekonomie-Officier1). Bei jedem Regimente befand sich ein „Depöt-Flügel” (im Stabsorte oder in dessen Nähe dislociert). Derselbe bestand aus: 1 Subaltern-Officier, 3 Wachtmeistern (hievon 1 zu Pferd), 2 Corporalen (1 zu Pferd), 2 Vice-Corporalen (1 zu Pferd), 1 Trompeter (zu Fuss), 6 Gendarmen (zu Pferd), dann 1 Privatdiener. Die Bestimmung dieses Flügels war, alle zur Gendarmerie übersetzten Leute bis zu ihrer definitiven Eintheilung zu übernehmen und auszubilden. Der Regiments-Commandant verfasste aus den von den Rittmeistern erhaltenen Anzeigen über die Dienst-Vorkommnisse das Totale und leitete dasselbe an den General-Inspector. Er vermittelte den Austausch wichtiger Mittheilungen und Informationen zwischen dem General-Inspector und den politischen und Sicherheits-Behörden. Er war berechtigt, die unterstehenden Posten seines Regiments, so oft es ihm nothwendig erschien, zu bereisen und zu visitieren. Die Stabs-Officiere hatten die Disciplin und pünktliche Erfüllung des Dienstes im Regimente zu überwachen. Die Rittmeister (Flügel-Commandanten) überwachten den Dienstbetrieb in dem ihrem Flügel zugewiesenen Landestheile, hatten Auszüge über die von den Corporalschafts- oder Posten-Commandanten erhaltenen Anzeigen so oft als thunlich an das Regiments-Commando zu senden und besorgten die ökonomisch-administrativen Geschäfte des Flügels. Jährlich wenigstens dreimal hatten sie die unterstehenden detachierten Stationen zu bereisen* 2 3 *). Die Subaltern-Officiere commandierten die Züge und hatten wenigstens sechsmal im Jahre die unterstehenden Abtheilungen zu bereisen und dabei ihr Hauptaugenmerk auf Handhabung der Disciplin und regelmässige Ausübung des Dienstes zu richten. Ueber bemerkenswerte Vorkommnisse waren an den Rittmeister Anzeigen zu erstatten. Aehnliche Obliegenheiten kamen dem Wachtmeister als Comman- danten einer Section zu, auch war er verpflichtet, die ihm unterstehenden Posten monatlich einmal zu visitieren. In Abwesenheit der Officiere vertrat er deren Stelle. Der Corporal commandierte die Corporalschaft, der Vice-Corporal den einzelnen Posten. Dieselben hatten die Dienst-Anzeigen täglich directe an das Flügel-Commando zu senden8). Jeder Commandant einer untergeordneten Abtheilung (vom Zug abwärts) war berechtigt, nach Bedarf des Dienstes die zugewiesenen Abtheilungen temporär zusammenzuziehen und innerhalb seines Districtes zu bewegen. *) Derselbe war womöglich dem Pensions-Stande zu entnehmen und mit einer Zulage zu betheilen. 2) Sie hatten auch darauf zu sehen, dass die Gendarmen nicht durch unnöthige Schreibgeschäfte von ihrem eigentlichen Dienste abgehalten werden. 3) Wenn sich am Standorte ein Zwischen-Commando (Section, Zug) befand, im Dienstwege.