Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

610 Nr 1 mit der Stabs-Station Wien ................ fü r 11 2 11 11 11 Prag................ 11 1 1 3 11 11 11 Brünn .... „ 11 4 11 11 11 Lemberg . . . „ 5. 6 und 7 für Ungarn ä), 8 mit der Stabs-Station Hermannstadt . 11 9 Temesvár . . . i) 11 10 11 11 11 Agram .... 11 Laibach .... 11 12 11 Graz ................ .. 13 Innsbruck. . . „ 14 Mailand.... 1' 15 11 11 11 Padua .... „ 11 16 11 11 11 Zara ................ * : ,Jedes Regiment wird von einem Oberst Enns und Salzburg, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien mit der Bukowina und dem Krakauer Gebiet'), Siebenbürgen, die Wojwodina, Croatien und Slavonien, Illyrien, Steyermark, Tyrol und Vorarlberg, die Lombardié, Venetien, Dalmatien.” oder Oberstlieutenant com- mandiert, welchem in der Kegel zwei Stabs-Officiere beigegeben sind und es er­hält die durch die administrative Landes-Eintheilung bedingte nöthige Anzahl von ersten und zweiten Rittmeistern, Ober- und Unterlieutenants, Wacht­meistern, Corporalen (Vice-Corporalen), dann Gendarmen zu Pferd und zu Fuss.” „Jedes Regiment gliedert sich in der Regel in Escadronen3), jede Escadron in zwei selbständige Flügel, jeder Flügel in mehrere Züge, jeder Zug in mehrere Sectionen, endlich jede der letzteren in Corporalschaften und einzelne Posten.” „Die Stärke dieser Unter-Abtheilungen richtet sich nach der Verschieden­heit der Landes-Verhältnisse, doch soll eine Corporalschaft nicht unter 5 und nicht über 8 Mann, ein Posten nicht unter 8 und nicht über 4 Mann ausser dem befehlenden Unterofficier zählen.” „Die Gendarmerie erhält ihre Ergänzung an Mannschaft durch Trans­ferierung aus dem Stande der k. k. Armee.” „Ausnahmsweise kann auch ausgetretenen Militärs, Leuten aus dem Privatstande, aus den bewaffneten Körpern der Gefällen-Aufsicht und der Gemeinde-Sicherheits-Wachen, die Aufnahme in die Gendarmerie gestattet werden”. „Die Dauer der Dienstzeit wie in der k. k. Armee4).” „Zur Aufnahme in die Gendarmerie sind erforderlich: а) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; б) Alter zwischen 24 und 36 Jahren5;; cj lediger oder kinderloser Witwerstand; d) gesunder, rüstiger Körperbau (nicht unter 5 Schuh 5 Zoll); e) Kenntnis der Landessprache, sowie des Lesens und Schreibens; f) Gewandtheit im Benehmen, gute Aufführung und ein makelloser Ruf.” „Unterofficiere der Armee können nur in die Dienstleistung eines ge­meinen Gendarmen übernommen werden.” „Jeder definitiven Eintheilung zur Gendarmerie geht eine einjährige Probedienstleistung voraus6).” „Die Stabs-Officiere werden von Seiner Majestät, die übrigen Officiere über Vorschlag des Gendarmerie-Inspectors durch das Kriegs-Ministerium ernannt,).” * 2 3 4 * 6 7 !) In Krakau bestand später ein selbständiges Abtheilungs-Commando. 2) Stabs-Stationen nachträglich bestimmt für Nr. 5 Kaschau, 6 Pest, 7 Grosswardein. Beim Regimenté Nr. 5 befand sich ein selbständiges Abtheilungs-Commando in Pressburg. 3) Die Untertheilung in Escadronen trat jedoch nicht in Wirksamkeit und bildeten die Flügel die administrative und dienstliche Einheit. 4) Ausnahmsweise konnten von den Regiments-Commandanten mit den zu Assen­tierenden besondere Uebereinkommen geschlossen werden, wobei jedoch mindestens eine zehnjährige Dienstzeit festzus tzen war. 6) Aus der Armee Uebertretende konnten, bei sonstigen vorzüglichen Eigenschaften, auch im Alter von 22 bis 40 Jahren angenommen werden. G) Bei aus der Armee Uebertretenden dauerte selbe nur ein halbes Jahr. 7) Bezüglich der Stabs-Officiere musste der Vorschlag im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erstattet werden.

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