Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie
Der definitiven Uebersetzung zum Gendarmen hatte bei von den ßegi- mentern Zutransferierten eine halbjährige, bei aus dem Civile Eingetretenen eine ganzjährige Dienstzeit (Probe-Praxis) als ,,Eleve” voranzugehen1). Im Kriegsfälle rückte eine Escadron des Regiments zur operierenden Armee, wo ihr jener Dienst zukam, der gegenwärtig von der Eeld-Gendarmerie versehen wird. Zur Anschaffung und Erhaltung der Montur- und Rüstungssorten bestand das „Massa-System”. Die Massa wurde aus einer von jedem Manne zu leistenden „ersten Einlage” gebildet, dann aus einem vom Aerar bestrittenen monatlichen „Pauschale”2). Die Massa war Privat-Eigenthum, wurde aber gemeinschaftlich (beim Elügel-Commando) verwaltet, doch so, dass hievon nichts zu Gunsten eines anderen Mannes verwendet werden durfte. Dieselbe konnte durch Taglien, Prämien, Arrestanten-Gelder, Verkauf des Düngers u. a. vergrössert werden. Die Gebühren der Officiere und Mannschaft waren höher als im Heere, die Löhnungen der letzteren wurden monatlich bemessen und ausbezahlt und hatte dieselbe hievon alle Auslagen, inclusive Brot und Service zu bestreiten3). Ausserdem hatten die Officiere Anspruch auf Diäten, die Mannschaft auf Löhnungszulagen, bei jenen Dienstes-Vemchtungen, wo sie über 24 Stunden ausser ihrer Station abwesend waren. Bei Musterungs-Reisen erhielten die Officiere noch besondere Remunerationen. Ende 1849 wurde das Regiment reorganisiert und bildete es nunmehr nach den Bestimmungen des Statutes vom Jahre 1850 das Gendarmerie- Regiment Nr. 14 für die Lombardié.- 609 — Die Gendarmerie für den Gesanimt-Umfang der Monarchie. 1850—1866. Durch das Gesetz vom 18. Januar 1850 wurde, nachdem schon 1849 die Aufstellung eines Gendarmerie-Regiments für Ungarn angeordnet worden war, die Institution der Gendarmerie für den Gesammt-Umfang der Monarchie als ein militärisch organisierter Wachkörper in das Leben gerufen und mit der gesammtenOberleitung der neuernannte„General-Gendarmerie-In spector” (Amtssitz Wien) betraut. Die wesentlichsten Bestimmungen des diesfälligen Statutes waren4): „Die Gendarmerie ist bestimmt, die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung nach jeder Richtung hin aufrecht zu erhalten, drohenden Störungen derselben und Gesetzes-Uebertretungen möglichst zuvorzukommen, sie zu hindern, oder wenn sie dennoch stattfänden, die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes und die Zustandebringung der Ruhestörer oder Gesetzesübertreter zu bewirken, endlich die Vollziehung der obrigkeitlichen Anordnungen zu unterstützen.” „Die Gendarmerie hat einen Bestandtheil der k. k. Armee zu bilden, geniesst alle dem Militär zukommenden Auszeichnungen und untersteht der Militär-Gerichtsbarkeit.” „Mit Rücksicht auf die verschiedenen Kronländer wird dieselbe in eine entsprechende Zahl von Regimentern, welche fortlaufende Nummern führen, jedes in der Stärke von circa 1000 Mann, getheilt, und zwar: 1) Letztere mussten sich auch vollständig equipieren. 2) Für aus dem Heere zur Gendarmerie abgegebene Mannschaft wurde auch die erste Einlage vom Aerar bestritten, wenn der Betreffende unvermögend war, sie aus Eigenem zu leisten. Sie betrug 57 Gulden für den Gendarmen zu Fuss, 88 Gulden für jenen zu Pferd; das monatliche Pauschale war mit 2 Gulden 54 Kreuzern, beziehungsweise 4 Gulden 10 Kreuzern normiert. 3) Sie stieg je nach der Charge (bei den Berittenen um circa */3 höher) von 12 Gulden 55 Kreuzer bis 26 Gulden 28 Kreuzer (beim berittenen Wachtmeister). 4) Auszugsweise aufgenommen. Geschichte der k. und k. Wehrmacht. V. Bd. 39