Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem Schiessstandswesen

599 Tendenz desselben ist, das in diesen Ländern von jeher volksthümliche Schiesswesen für die Zwecke der Landes-Vertheidigung zu fördern, junge Schützen heranzubilden, ihren Gemeinsinn für die Verteidigung des Vater­landes zu beleben und dadurch eine Stütze der Landsturm-Organisation zu erhalten. Die Oberleitung des Schiessstandswesens steht der „Landes-Verthei- digungs-Oberbehörde” zu. Tn den einzelnen Ländern leitet dasselbe der Landes-Hauptmann, welcher in dieser Eigenschaft den Titel „Landes-Oberst-Schützenmeister” führt. Durch die Vereinigung von mindestens 20 Schützen eines und desselben oder benachbarter Orte zur Pflege des Schiesswesens entsteht mit Genehmigung des Oberst-Schützenmeisters eine „Schützen-Gesellschaft”; dieselbe muss einen bestimmten Schiess-Uebungsplatz1) haben und führen diese den Titel: „K. k. Schiessstand zu ... . ”; die Mitglieder derselben werden „Stand­schützen” genannt. Die k. k. Schiessstände bilden zugleich Mittelpunkte und Sammelplätze für die Zuzüge des Landsturmes. Sie werden eingetheilt in: a) Hauptschiessstände, das sind jene, welche sich in den Haupt­orten der Landesschützen-Bataillone2), beziehungsweise der Vertheidigungs- Districte befinden. Die zu Innsbruck und Bregenz befindlichen führen auch den Namen: „Landes-Hauptschiessstände”. b) Bezirks-Schiessstände, welche sich an den Hauptorten der Gerichts-Bezirke befinden. c) Gemeinde-Schiessstände, wozu alle übrigen gehören. Ausserdem bestehen noch Privat-Schiessstände, welche jedoch nicht nach den Principien der genannten errichtet sind, auch ausser dem Hechte zur Abhaltung von Freischiessen keinerlei Begünstigungen geniessen und als rein private Vereine zu betrachten sind. Zum Eintritt in eine Schützen-Gesellschaft ist ein Alter von 16 Jahren erforderlich 3). Beim Eintritt wird eine Gebühr von 1 bis 3 Gulden entrichtet und jedes Mitglied immatriculiert. Die Standschützen sind berechtigt, eine weiss-grüne Cocarde als Ab­zeichen zu tragen. Die k. k. Schiessstände haben das .Recht, den k. k. Adler auf der Fahne, dem Siegel und Schilde zu führen, Festschiessen abzuhalten, sie geniessen bedingten Anspruch auf ärarische Waffen und beziehen die Munition vom Aerar um den Limito-Preis4). Ueberdies erhalten sie aus Staats- und Landesmitteln Bestgaben und Beiträge für Schiesszwecke, auf welche alle Mitglieder Anspruch haben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich an mindestens drei Schiess­übungen der Gesellschaft theilzunehmen und wenigstens 30 Schüsse (Schnell­feuer ungerechnet) abzugeben5). Jeder Schiessstand wählt eine Vorstellung, bestehend aus 1 Ober- und 1 Hnter-Schützenmeister und 2 bis 6 Schützenräthen. Bei Aufbietung des Landsturmes haben diese Vorstehungen den Behörden an die Hand zu gehen6). *) *) Auf demselben muss mindestens bis 300, womöglich bis 600 Schritte geschossen werden können. 2) Der betreffende Landesschützen-Bataillons-Commandant hat Sitz und Stimme in der Vorstehung des Schiesstandes. s) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder einer Uebortretung aus Gewinn­sucht und gegen die öffentliche Sittlichkeit bestraft wurden, sind vom Eintritte aus­geschlossen. 4) Ausserdem geniessen sie noch Portofreiheit für den dienstlichen Schriftenwechsel und Beneficien bei Errichtung der Gebäude oder Erwerbung des hiezu nothwendigen Grundes. 5) Wer zwei Jahre lang ohne Rechtfertigung die Schiessiibungen nicht mitmacht, wird als ausgetreten betrachtet und aus der Matrikel gelöscht. 6) Sie haben das Recht, gegen Mitglieder wegen Verletzung der Gesetze der Schiess­standsordnung oder Nichteinhaltung der übernommenen Verbindlichkeiten Geldstrafen zu verhangen, welche in die Schiessstands-Cassa fallen.

Next

/
Thumbnails
Contents