Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem Schiessstandswesen

coo Jeder Schiessstand ist verpflichtet, seinen Schiess-Uebungsplatz nach Bedarf den k. k. Landesschützen oder den Sturmmännern für die Schiess­übungen in der Gemeinde zu überlassen; eventuell den Truppen des k. und k. Heeres oder der Landesschützen zur Waffenübung, wenn zur Errichtung des­selben Staats- oder Landesmittel in Anspruch genommen wurden. Active Offleiere des k. und k. Heeres und der Landwehren, dann die Mannschaft der Tyroler Jäger-ßegimenter und der Landesschützen sind bei Frei- und Festschiessen, auch ohne dass sie Mitglieder einer Schützen-Gesell­schaft sind, wie solche zu betrachten. Nichtactive Officiere der Landesschützen gemessen, wenn selbe im Heimatlande ihren Wohnsitz haben, diese Begünstigung nicht, weil sie ver­pflichtet sind, zur Förderung des Schiesswesens einer Schützen-Gesellschaft beizutreten. Auf den Schiessständen der Schützen-Gesellschaften wurden auch die Schiessübungen „in der Gemeinde”, der Landes schützen1), vorgenommen: gegenwärtig finden auf derselben die Schiesstibungen der Sturmmänner (der zwei jüngsten Jahrgänge) statt. Die aus dem Staatsschätze fliessenden Bestgaben sind theils regel­mässige für alle Schützen-Gesellschaften, theils periodische für die Haupt- und Bezirks-Schiessstände. Erstere bestehen in den sogenannten Schützengaben, welche für jeden activen Schützen 80 Kreuzer jährlich betragen. Zur Abhaltung von Fest- und Freischiessen auf den Haupt- und Bezirks- Schiessständen werden jährlich 400 Ducaten als sogenannte „Kaisergaben” aus dem Staatsschätze bewilligt. Ausserdem werden noch aus Landes- oder privaten Mitteln Bestgaben gespendet. Bestgaben aus ärarischen oder Landesmitteln können nur von immatri- culierten Standschützen und mit dem von der k. k. Landes-Yertheidigungs- Oberbehörde approbierten „Normal-Gewehre” gewonnen werden. Für k. und k. Militärs, Landesschützen und Sturmmänner sind auch die für solche vorgeschriebenen Feuerwaffen zulässig. x) Siehe Seite 566.

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