Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem Schiessstandswesen
coo Jeder Schiessstand ist verpflichtet, seinen Schiess-Uebungsplatz nach Bedarf den k. k. Landesschützen oder den Sturmmännern für die Schiessübungen in der Gemeinde zu überlassen; eventuell den Truppen des k. und k. Heeres oder der Landesschützen zur Waffenübung, wenn zur Errichtung desselben Staats- oder Landesmittel in Anspruch genommen wurden. Active Offleiere des k. und k. Heeres und der Landwehren, dann die Mannschaft der Tyroler Jäger-ßegimenter und der Landesschützen sind bei Frei- und Festschiessen, auch ohne dass sie Mitglieder einer Schützen-Gesellschaft sind, wie solche zu betrachten. Nichtactive Officiere der Landesschützen gemessen, wenn selbe im Heimatlande ihren Wohnsitz haben, diese Begünstigung nicht, weil sie verpflichtet sind, zur Förderung des Schiesswesens einer Schützen-Gesellschaft beizutreten. Auf den Schiessständen der Schützen-Gesellschaften wurden auch die Schiessübungen „in der Gemeinde”, der Landes schützen1), vorgenommen: gegenwärtig finden auf derselben die Schiesstibungen der Sturmmänner (der zwei jüngsten Jahrgänge) statt. Die aus dem Staatsschätze fliessenden Bestgaben sind theils regelmässige für alle Schützen-Gesellschaften, theils periodische für die Haupt- und Bezirks-Schiessstände. Erstere bestehen in den sogenannten Schützengaben, welche für jeden activen Schützen 80 Kreuzer jährlich betragen. Zur Abhaltung von Fest- und Freischiessen auf den Haupt- und Bezirks- Schiessständen werden jährlich 400 Ducaten als sogenannte „Kaisergaben” aus dem Staatsschätze bewilligt. Ausserdem werden noch aus Landes- oder privaten Mitteln Bestgaben gespendet. Bestgaben aus ärarischen oder Landesmitteln können nur von immatri- culierten Standschützen und mit dem von der k. k. Landes-Yertheidigungs- Oberbehörde approbierten „Normal-Gewehre” gewonnen werden. Für k. und k. Militärs, Landesschützen und Sturmmänner sind auch die für solche vorgeschriebenen Feuerwaffen zulässig. x) Siehe Seite 566.