Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem Schiessstandswesen

596 Ferner haben ehemalige Unterofficiere nnd Personen des Civilstandes. wenn selbe ihren ordentlichen Wohnsitz in Tyrol und Vorarlberg haben, nur dann Anspruch auf Erlangung der Officiers-Charge1), wenn sie auf einem k. k. Schiessstand3) immatriculiert sind. Da bei den Landsturm-Bataillonen auch Capläne im Stande geführt werden, so wird der Bedarf an solchen durch Landesschützen-Capläne oder andere geeignete Priester, welche der Landsturmpflicht unterliegen oder sich hiezu freiwillig melden, nach Anhörung ihrer Ordinariate gedeckt. Hinsichtlich der Belohnungen und Auszeichnungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Landesschützen, beziehungsweise das k. und k. Heer. Bezüglich der Musterung ist die Zusammensetzung der Commissionen eine verschiedene, je nachdem es sich um Aufstellung von Auszugs- oder von Territorial-Bataillonen handelt. Im ersteren Falle haben militärischerseits die Commandanten der Auszugs-Compagnien oder ihre Stellvertreter als Präses, und je ein Landesschützen- oder Landsturm-Officier und -Arzt als Mitglieder zu fungieren; im zweiten ist der Commandant des Landsturm-Territorial - Bataillons Präses, ein Landsturm-Officier und Arzt Mitglieder dieser Com­mission s). Politischerseits fungieren hiebei in beiden Fällen die Gemeinde-Vorsteher. Bezüglich Bekleidung und Bewaffnung gelten im allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für den k. k. Landsturm. Die Auszugs-Bataillone werden vollkommen militärisch bekleidet und vollständig mit Rüstungssorten und Feldgeräthen betheilt; andere Landsturm- Formationen nur nach Thunlichkeit. Als Abzeichen für nicht uniformierte Abtheilungen dient eine weiss­grüne Armbinde, eventuell mit der Bataillons-Nummer versehen. Die Aufbewahrung der Monturs-Vorräthe, sowie der Waffen erfolgt entweder in den Sammel-Stationen der Territorial-Bataillone, in den Landes- schützen-Bataillons-Stationen, oder, speciell jene der Waffen, in einem der bestehenden sechs ,,Landsturm-Zeughäuser”, welche von Hauptleuten des Ruhestandes verwaltet werden. In der Bereitschaft4) hat jeder Landsturmmann seine vollständige Feld- Ausrüstung bei sich; unter Umständen kann selbe auch compagnie- oder bataillonsweise zweckentsprechend aufbewahrt werden. Das Gebiet von Tyrol und Vorarlberg war bisher in zehn Landsturm- Bezirke getlieilt, welche mit den bestandenen Landesschützen-Bataillons- Bezirken übereinstimmten und wie dieselben benannt wurden. Seit 1901 bestehen, der Zahl der Landesschützen-Regimenter entsprechend, nur mehr zwei solcher Landsturm-Bezirke mit fünf Exposituren. In Bezug auf Wirkungskreis, Personale u. s. w. dieser Behörden gelten die gleichen Bestimmungen wie für den k. k. Landsturm. B. Landsturm-Truppenkörper. Jeder der früher erwähnten (10) Landsturm-Bezirke theilt sich in mehrere „Landsturm-Territorial-Bataillons-Bezirke”, in welch’jedem mindestens Unterofiiciers-Charge beim Tyroler Jäger-Kegimente bekleidet hatten ; die Zugs- Commandanten wählten den Compagnie-, diese den Bataillons-Commandanten. Dem Compagnie-Commandanten stand das Hecht zu, im Einvernehmen mit den Compagnie- Officieren die Ausstossung eines von der öffentlichen Meinung als „unwürdig” bezeich­nten Individuums aus der Compagnie zu verfügen. Vor dem Ausmarsche hatte die Sturm- Mannschaft in die Hand des Hauptmannes: „Treue gegen Kaiser und Vaterland, Gehorsam gegen die Vorgesetzten und Tapferkeit vor dem Feinde” feierlich zu geloben. (Gegenwärtig durch die Eides-Abnahme bei der Musterung ersetzt.) x) Je nach ihrer Lebensstellung und ihrem Bildungsgrade können Unterofficiere entweder directe für die Lieutenants-Charge, oder aber nur als „Officiers-Stellver­treter” zu Zugs-Commandanten in Antrag gebracht werden. 2) Siehe: ,,C. Schiessstandswesen in Tyrol und Vorarlberg”. s) Eventuellenfalls kann auch ein von der politischen Behörde zu diesem Zwecke delegierter Civil-Arzt dieser Commission zugezogen werden. 4) Siehe Seite 598.

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