Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem Schiessstandswesen
595 D. Formierungen für besondere Kriegszwecke. Die Formierung von Arbeiter-Abtheilungen für Kriegszwecke erfolgt nahezu unter den gleichen Modalitäten, wie beim k. k. Landsturm, und zwar möglichst gemeindeweise. Die Verwendung von militärisch-organisierten Körperschaften erstreckt sich hier nur auf jene der Gendarmerie, der Finanzwache und des Forstpersonales 1). 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem „Scliiessstandswesen”. A. Organisation im allgemeinen. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg steht wie alle derartigen Institutionen unter dem Schutze des Völkerrechtes. Derselbe wurde durch das Gesetz vom Jahre 1870 in das Leben gerufen und geregelt, durch jenes vom Jahre 1876 in vielen Punkten abgeändert und gelten nunmehr, seit 1887, in Betreff der demselben zufallenden Obliegenheiten, Verpflichtung zum Landsturmdienste, Ergänzung des Officiers-Corps, im allgemeinen die gleichen Bestimmungen wie für den k. k. Landsturm mit den in^ nachfolgenden geschilderten Ausnahmen. Zur Dienstleistung im Landstürme waren nach dem Gesetze vom Jahre 1869 alle nach Tyrol und Vorarlberg zuständigen Staatsbürger vom 18. bis zum 45. Lebensjahre verpflichtet; gegenwärtig erstreckt sich diese Verpflichtung gleichfalls vom 19. bis zum 42. Lebensjahre. Zur Ergänzung der Abgänge bei den von Tyrol zum Heere gestellten Truppen oder bei den Landesschützen können Landsturmpflichtige bis zum vollendeten 37. Lebensjahr herangezogen werden. Die in den beiden ersten Jahren der Landsturmpflicht Stehenden werden im Frieden im Gebrauche der Schiesswaffe ausgebildet, wozu dieselben in der Kegel zweimal im Jahre auf einen Tag einzuberufen sind. Die durch das Gesetz vom Jahre 1870 ausgesprochene Theilung der Landsturmpflichtigen in zwei Aufgebote wurde 1874 aufgehoben und bildet dies einen der -wesentlichsten Unterschiede in der Organisation des Tyroler Landsturmes gegenüber jener der übrigen Reichsgebiete. Bezüglich der Verwendung galt anfänglich der Grundsatz, dass das erste Aufgebot verpflichtet war, im eigenen und den angrenzenden Bezirken (Vertheidigungs-Districte)2), das zweite nur im heimatlichen Bezirke Dienste zu leisten; gegenwärtig gelten hiefür die für die Landesschützen ausgesprochenen Bestimmungen3). Als leitende Oberbehörde gilt die Landes-Vertheidigungs-Oberbehörde, welcher die „Landes-Vertheidigungs-Districts-Commandanten” als Hilfs-Organe unterstehen. Das Officiers-Corps wird dei-malen in gleicher Weise gebildet und ergänzt, wie beim k. k. Landsturm4), nur sind in analoger Weise, wie bei den Landesschützen, in erster Linie solche Pei’sonen zu berücksichtigen, welche bei den Tyroler Kaiser-Jägern gedient haben5). J) Siehe: ,.K. k. Landsturm”, Seite 590. 2) Entsprechend der Zahl der späteren Bataillons-Bezirke war das Gebiet von Tyrol (ohne Vorarlberg) in neun ., Vertheidigun gs-Districte” getheilt, in deren jedem ein Districts - Commandant”, ein ..Landes-Vertheidigungs - Commandant”, ein ,,Districts- Gommissär”, dann für jeden Gerichts-Bezirk ein ..Landes-Vertheidigungs-Commissär” fungierten. 3) Siehe Seite 565. 4) Ebenso gelten die gleichen Bestimmungen wie dort, für den Ersatz von Abgängen während der activen Dienstleistung. 5) Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1870 wurden die Officiere gewählt, und zwar die Zugs-Commandanten aus jenen Sturmmännern, welche eine Officiers- oder 38*