Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen

I Im Felde wurden die Gebühren tagweise bemessen und betrugen beim Obrist 8 Gulden, Obristlieutenant 6 Gulden, Obristwachtmeister 5 Gulden, Hauptmann 3 Gulden, Lieutenant und Fähnrich 1 Gulden 30 Kreuzer, Feld­scher, Feldwebel, Fourier und Führer 30 Kreuzer, Corporal 24 Kreuzer, Spielmann 15 Kreuzer. Im Mobilisierungsfalle hatte das Land für den ersten Monat die ganzen Kosten für die Erhaltung der Regimenter zu tragen; vom zweiten Monat angefangen traten sie in die Verpflegung des Kaisers '). Die Bewaffnung, welche zu zwei Drittheilen in Musketen, einem Dritt- theil in Springstöcken 2) bestehen sollte, wurde wie bisher theils vom Lande, theils durch die Bisthümer und Herrschaften beigestellt. In Kriegszeiten und im Felde unterstand die Mannschaft gleich anderen Soldaten dem Kriegsrechte, in Friedenszeiten waren alle bei Musterungen und beim Exercieren vorkommenden militärischen Vergehen durch die Viertel- Hauptleute im Einvernehmen mit den Obrigkeiten zu bestrafen. Zur Bewachung der Festungen, festen Plätze und Pässe im Frieden wurden nunmehr von den Ständen nach Bedarf eigene „Wachknechte” und „Pixenmeister” geworben und unterhalten, welche unter den Befehlen eines Officiers der Land-Miliz standen. Nachdem Vorarlberg 1647 in die Hände der Schweden gefallen und Tyrol sohin erneuert directe bedroht war, wurden nicht nur die Zuzüge an die Landesgrenze gesendet, sondern die Stände warben auch auf eigene Kosten 1000 Mann auf sechs Monate und wurden überdies 1500 Jäger und Schützen versammelt und bewaffnet. Auch erliess der damalige Regent, Erzherzog Ferdinand Carl, eine neue Defensions-Ordnung (das sogenannte „Sturmpatent”), nach welchem, abgesehen von der Formierung der vier Miliz-Regimenter, alle waffen­fähigen Männer vom 15. bis 60. Lebensjahr zum „Landsturm” ausgehoben werden sollten. In Ergänzung der Bestimmungen über die Formierung der erwähnten Miliz-Regimenter wurde verfügt, dass jede Compagnie nur 2 bis 300 Mann stark sein dürfe. Vom ersten Aufgebot befreite Bürger und Jäger durften frei­willige Jäger- und Schützen-Compagnien bilden; das erste Aufgebot konnte die Waffen in eigener Verwahrung haben, für das zweite und dritte wurden dieselben in den Zeughäusern deponiert. Auch führte Erzherzog Ferdinand Carl ein eigenes Signali- sierungs- und Alarmzeichen-S3’stem ein und erliess hierüber eine ausführliche Instruction. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts erhielt das Schützenwesen, welches schon, wie oben angedeutet, durch Erzherzog Ferdinand, der die Bildung eigener „Büchsen- und Stachelschützen-Gesellschaften” bewilligt hatte, sehr gefördert wurde, durch die 1698 erlassene „Scheibenschützen-Ordnung” seine erste einheitliche Organisation. Diese Gesellschaften hielten wiederholte Schiessübungen ab und erhielten hiezu vom Landesfürsten jährliche Gnadengaben. Laut der neuen Ordnung durften auch herrschaftliche Bedienstete und deren Söhne, sowie andere angesehene und unverdächtige Männer an den gesetzmässig errichteten „Schiessständen” zugelassen werden 3), „damit selbe im Falle einer Landes- oder Feindesgefahr zur Vertheidigung sich qualificieren können”. Handwerksgesellen, Knechte und hergelaufene Bursche waren abzuweisen. — 42 ­') Später wurden die Kosten für je zwei Regimenter im Frieden wie im Kriege von der landesfiirstlichen Regierung, beziehungsweise der Landschaft (den Ständen) getragen. (K. A., F. A., 1703, XIII. 103.) 2) Es war dies ein Mittelding zwischen einer Waffe und einem Ausrüstungsstück und wurde auch im kaiserlichen Heere, hauptsächlich im Gfebirgslande getragen; er hatte die Länge von zwei Metern, unter einem spitzen Eisenschuh, oben einen Ring. („Feldzüge des Prinzen Eugen von Savoyen”, I. Band. Seite 217.) 3) Solche bestanden zu Innsbruck. Hall. Schwaz, Rattenherg, Kufstein, Imst, Pfunds, Landeck, Sterzing, Reutte, Bozen, Meran u. a.

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