Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 1. Der k. k. Landsturm

getheilten Verwaltungs Officiere berufen, während der Mobilität jedoch nur <lann, wenn kein höherer, ein actives Commando führender Landsturm-Officier in der Station anwesend ist. Bezüglich der Stellvertretung im Commando bei allen anderen Exposi­turen (wo nur ein Verwaltungs-Officier vorhanden) sind die Bestimmungen des Dienst-Reglements für das k. und k. Heer (I. Theil, Punkt 439) mass­gebend '). Der Wirkungskreis der Landsturm-Bezirks-Commanden (Exposituren) umfasst die Evidentführung aller Landsturmpflichtigen des Bezirkes im all­gemeinen mittelst der Sturmrollen, sowie der für Ofticiers- (Beamten-) Stellen, designierten Civil-Personeu, endlich aller für besondere Dienstes-Bestimmungen gewidmeten Personen; die Mitwirkung bei Repartition der landsturmpflichtigen Arbeiter; die Vormerkung aller vom Landsturm Enthobenen; die Besorgung- aller zur Aufstellung der Landsturm-Truppenkörper nöthigen Vorarbeiten; endlich die Verwahrung und Instandhaltung aller Vorräthe an Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung u. s. w. Die Landwehr-Territorial-Commanden sind gleichzeitig wie bisher auch „Landsturm-Territorial-Commanden” für ihren Dienst-Bereich. B. Lands türm-Truppenkörper. Bei Aufbietung des Landsturmes werden in jedem Landsturm-Bezirk nach der Anzahl der Landsturmpflichtigen eine Anzahl von „Auszugs-” und „Territorial-Bataillonen” gebildet. Auszugs-Bataillone werden zunächst aus den anwesenden heimat­berechtigten, militärisch ausgebildeten Landsturmpflichtigen des ganzen Land­sturm-Bezirkes gebildet2), und zwar gelangen in erster Linie vom ersten Auf­gebote jene zur Einreihung, welche nicht zum Ersatz für das Heer, die Kriegs- Marine oder Landwehr reserviert sind; nach Bedarf auch sonstige waffenfähige Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebotes. Die Auszugs-Bataillone bestehen daher grundsätzlich nur aus Landsturm­pflichtigen des ersten, und nur nach Bedarf aus solchen des zweiten Aufgebotes, wogegen in die Territorial-Bataillbne, welche mit Berücksichtigung der poli­tischen und Gerichts-Eintheilung formiert werden, alle jene Landsturmpflichtigen beider Aufgebote eingereiht werden, welche weder für das Heer, die Kriegs- Marine oder Landwehr reserviert, noch für die Auszugs-Bataillone bestimmt sind. Die Bataillone wurden bisher nach den Landsturm-Bezirken, gleich den betreffenden correspondierenden Landwehr-Bataillonen benannt und mit der Nummer des Bezirkes, welche in Bruchform auch die fortlaufende Zahl der Bataillone ein und desselben Bezirkes anzeigen, bezeichnet, z. B. „Landsturm- Auszugs-Bataillon Villach Nr. 27/3” oder „Landsturm-Territorial- Bataillon Stanislau Nr. 62/2”3). Die Auszugs-Bataillone werden grundsätzlich in der Laudsturm-Bezirks- Station (Hauptorte des Bataillons-Bezirkes) formiert, die Territorial-Bataillone in dem Hauptorte des Rayons, aus welchem dieselben gebildet werden. Ein Auszugs-Bataillon gliedert sich in den Bataillons-Stab (28 Mann) und 4 Feld-Compagnien zu je 4 Zügen (948 Mann'; hiezu kommt bei den ersten Auszugs-Bataillonen noch eine Ersatz-Compagnie zu 4 Zügen (Maximal-Stand 373 Mann); dasselbe hat daher einen Gesammt-Stand von 976, beziehungsweise 1349 Mann4). x) Die Stellvertreter der Exposituren in Bregenz und Bruneck sind von dem zu­ständigen Landessckützen-Regiments-Commando zu bestimmen.-) Fremde Landsturmpflicktige werden nur nacli Bedarf eingetheilt. 3) Die infolge der Vergrösserung der Landsturm-Bezirke eintretende Aenderung in der Benennung wird im Verordnungswege publiciert werden. 4) Zusammensetzung der Bataillons-Stäbe, dann der einzelnen Compagnien wie bei der k. k. Landwehr, nur haben letztere statt eines Cadet-Officiers-Stellvertreters einen Subaltern-Officier mehr im Stande; doch können im Bedarfsfälle Unterofficiere zu ..Officiers-Stellvertretern” ernannt werden. Bei den Bataillonen in Dalmatien werden nur Hornisten im Stande geführt.

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