Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 1. Der k. k. Landsturm

581) Ein Teri'itorial-Bataillon gliedert sich in den Bataillons-Stab, dann in 3 bis 6 Feld-Compagnien ä 3 bis 6 Züge. Der Minimal-Stand einer Eeld-Compagnie soll bei diesen Bataillonen nicht unter 150, der Maximal-Stand nicht über 360 Mann betragen. Die Züge sollen 50 bis 60 Mann stark sein, womach sich die Untertheilung der Compagnie in die entsprechende Zahl von Zügen ergibt. Der Stand eines Bataillons, welches auch nur in 3 Compagnien formiert werden kann, beträgt daher zwischen 500 und 1200 Mann. Züge und Compagnien werden thunlichst bezirksweise formiert. Auf einen jeden Zug entfallen 1 Officier, 1 Zugsführer, 3 Corporale, 4 Gefreite, 1 Pionnier, 1 Spielmann, 1 Blessiertenträger, 1 Officiersdiener. Die Zahl der Pionniere, Spielleute und Blessiertenträger richtet sich übrigens auch nach der Zahl der vorhandenen hiezu geeigneten Landsturin­männer und nach der vorhandenen Ausrüstung. Zur Erleichterung der Formierung der Landsturm-Bataillone können un­mittelbar nach erfolgtem Befehl zur Aufbietung des Landsturmes, jedoch noch vor der allgemeinen Einberufung, für jedes Auszugs- oder Territorial-Bataillon ein „Landsturm-Bataillons-Cadre” aufgestellt werden, zu welchem Offi- ciere und Chargen schon im Frieden zu designieren sind. Die Unterofliciere und Soldaten werden aus den bestgeschulten Land- sturmpflichtigen gewählt und vor der allgemeinen Einberufung in ihren künftigen Obliegenheiten instruiert. Der Stand eines solchen Cadres ist mit 13 Officieren und 80 Mann fest­gesetzt *). Nach erfolgter Formierung der Bataillone werden diese Cadres aufgelöst, beziehungsweise gehen selbe in den Unter-Abtheilungen derselben auf. Die nach der Formierung der Bataillone bis zum Ausmarsche etwa noch erübrigende Zeit ist zu militärischen Uebungen zu benützen, welche sich hauptsächlich auf Handhabung der Schiesswafie, Abgabe einiger Schüsse nach der Scheibe, Marschieren, Ausbildung im Schwarmgefechte, Vornahme von feld- mässigen Schiessübungen und die nothwendigsten Begriffe aus dem Felddienste zu beschränken haben. Eine Anzahl von 3 bis 5 Landsturm-Bataillonen kann in eine „Halb- Brigade”, zwei solche in eine .,LandsturmjIBrigade”, für welche die militärischen Befehlshaber vom Kaiser ernannt werden, vereinigt werden. Diese Halb-Brigaden sind aber nur taktisch-militärische, aber keine admini­strativen Körper. C. Besondere Landsturm-Abtheilungen. Die Aufstellung berittener Landsturm-Abtheilungen in jenen Landwehr- Territorial-Bezirken, in welchen es die Verhältnisse erfordern und ermöglichen, sowie die Aufstellung von Landsturm-Wach- oder Assistenz-Posten und sonstigen Landsturm-Formationen wird fallweise durch specielle Verfügungen geregelt. 1). Besondere Dienstleistungen für Kriegszwecke. Landsturmpflichtige, welche keine Verwendung im Heere, in der Kriegs- Marine, Landwehr oder in Landsturm-Truppenkörpern finden, werden nach Massgabe ihrer persönlichen Verwendbarkeit, oder ihrem bürgerlichen Berufe gemäss, nach Bedarf zu sonstigen Dienstleistungen für Kriegszwecke herangezogen. Deren Verwendung erfolgt: Bei Heeres-, Kriegs-Marine- oder Landwehr-Anstalten; im Handwerks- oder Handlangerdienste; x) Und zwar: 1 Stabs-Officier oder Hauptmann, 1 Bataillons-Adjutant, 1 Rechnungs- Officier, 1 Hilfsarbeiter. 1 Büchsenmacher, 3 Officiersdiener für den Stab; 5 Hauptleute, 5 Subaltern-Offieiere, 5 Feldwebel, 5 Rechnungs-Unterofßciere, 25 Zugsführer und Corporale, 20 Lands turmmänner, 5 Hornisten, 5 Tambours und 10 Officiersdiener von den Compagnien.

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