Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 1. Der k. k. Landsturm

586 a) militärischerseits: Der Landsturm-Bezirks-Commandant oder dessen Stellvertreter als Präses, mit entscheidender, dann je ein Landsturm- oder Landwelir-Officier und -Arzt mit berathender Stimme; b) politischerseits die Gemeinde-Yorsteher, welche für die Identität der Vorgeführten haften1). Die zum Dienste tauglich Befundenen legen den „Landsturm-Eid” ah2). Diese Beeidigung ist der Assentierung auf Kriegsdauer gleich zu halten. Nach der Beeidigung werden jene, welche zur Ergänzung für das Heer (die Landwehr) bestimmt sind, zumeist mittelst eigener „Abholungs- Commanden” an die betreffenden Ergänzungs-Bezirks-Commanden abgesendet, die für Landsturm-Formationen Bestimmten an dieselben, beziehungsweise an das zu ihrer Uebernahme bestimmte Commando, abgegeben. Nach erfolgter Auflösung des Landsturmes erhalten Officiere und Mannschaft „Landsturm-Dienst-Certificate” über den geleisteten Dienst. Die Bewaffnung des Landsturmes erfolgt mit den vom Heere und der Landwehr abgegebenen Werndl-Gewehren (überhaupt Gewehren älteren Be­standes), dann mit Seitengewehren. Die Landsturm-Auszugs-Bataillone3) werden vollständig militärisch bekleidet, und zwar mit den bis 1888 für die k. k. Landwehr bestimmt gewesenen Vorräthen4). Insofern für die Bekleidung der anderen Landsturmkörper nicht vor­gesehen wäre, tragen die Unterofficiere und Landsturmmänner ihre gewöhnliche Kleidung5) und als Zeichen des Anspruches auf die Wohlthaten des Völker­rechtes eine schwarz-gelbe Armbinde, auf welcher die Bataillons-Nummer ersichtlich ist. Chargen tragen Distinctionssterne am Kockkragen. Die bei uniformierten Abtheilungen eingetheilten Officiere tragen die Uniform des betreffenden Landsturm-Truppenkörpers; jene, welche eine Officiers-Charge im Heere bekleideten, können ihre früher getragene Uniform beibehalten. Die bei nichtuniformierten Abtheilungen stehenden Officiere können entweder ihre eventuelle Militär-Beamten-Uniform oder die gewöhnliche Civil- kleidung benützen, müssen jedoch, wie die Officiere der uniformierten Ab­theilungen, die Landsturm-Armbinde, Officierskappe, Distinctionszeichen am Rockkragen, Säbel mit Porte-épée und im Dienste die Feldbinde tragen. Aufsichts-Chargen, welche den zu besonderen Dienstleistungen heran­gezogenen Landsturmpflichtigen, beziehungsweise den etwa aus solchen zu­sammengesetzten Abtheilungen entnommen werden, sind mit Feldkappen zu betheilen. Auszugs-Bataillone werden vollständig, andere Formationen nach Thun- lichkeit, mit Küstungssorten und Feldgeräthen betheilt. Jeder Mann erhält ein „Landsturm-Legitimationshlatt”, welches wohl zu verwahren ist, damit er sich unter allen Verhältnissen ausweisen kann, dass er einer unter völkerrechtlichen Schutz gestellten Truppe angehört. Die Vorräthe an Monturs- und Küstungssorten u. s. w. werden entweder in den Landwehr-Bataillons-Stationen oder in sonstigen grösseren Depots aufbewahrt und im Bedarfsfälle in die Formierungs-Stationen der Landsturm- Bataillone abgesendet. r) Die betreffenden politischen Bezirks-Behörden am Orte der Musterung sind von deren Abhaltung zu verständigen und es ist denselben freigestellt, sieh dabei vertreten zu lassen. 2) Derselbe ist gleich dem Landwehr-Eide; für Arbeiter-Abtheilungen ist ein eigener Eid vorgeschrieben. Die zur Ergänzung des Heeres Einrückenden leisten den für das erstere vorgeschriebenen Eid. 8) Siehe Seite 588. 4) Wenn Abtheilungen mit ärarischen, aber ungleichen Monturssorten bekleidet werden, so sind diese so zu vertheilen, dass wenigstens ganze Züge oder Compagnien gleichmässig adjustiert sind. 5) An Entschädigung für Abnützung derselben gebühren täglich 10 Kreuzer: wer mit einer Feldkappe. Blouse und Hose wie für die Landwehr vorgeschrieben einrückt, erhält 20 Kreuzer an Entschädigung.

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