Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)
Die Landes-Vertheidigung - Die Aufgebote in den Erblanden bis 1809 - II. Die Aufgebote in den einzelnen Provinzen
41 das zweite aus jenen des Eisack- und Wipp-Thales, dann des Oberund Unter-Puster-Thales; das dritte aus dem Nons- und Sulz-Thal, dem Vintschgau, Ober- und Unter-Etsch-Thal, dann dem Burggrafenamt, endlich das vierte aus den Mannschaften der Welschen Conflnen (im weiteren Sinne) *). Alle vier Begimenter sollten einen möglichst gleichen Stand haben, was jedoch nicht durchführbar war, ohne die Mannschaften eines und desselben Viertels in verschiedene Regimenter eintheilen zu müssen, daher davon abgesehen wurde. Die Zahl der Compagnien eines Regiments war anfänglich mit sechs festgesetzt, richtete sich jedoch später nach der Höhe des auf die betreffenden Viertel, aus denen das Regiment formiert war, entfallenden Anschlages; ebenso variierte die Stärke der einzelnen Compagnien unter Rücksichtnahme auf den Anschlag der einzelnen Gerichte. Wie erwähnt, sollten diese in vier Regimenter formierten 8000 Mann die ganze Macht des Aufgebotes ersetzen2), doch wurden dieselben später nur als das eigentliche erste Aufgebot angesehen und sollte eventuellenfalls auch das zweite und dritte in den Regiments-Verband einbezogen werden können, was jedoch nie erfolgte. An Chargen waren bei jedem Regimente systemisiert und hatten auch im Frieden als Cadre präsent zu sein: 1 Obrist - Regiments-Commandant, welcher jedoch wie im stehenden Heere zugleich Inhaber einer Compagnie war, 1 Obristlieutenant, 1 Obristwachtmeister (beide gleichfalls Compagnie-Commandanten), 3 Hauptleute, 6 Lieutenants (von welchen 3 als Capitain-Lieutenants galten), 6 Fähnriche3), 6 Feldwebel, 24 Spielleute. Im Kriege kam hiezu noch je ein Fourier, zugleich Musterschreiber, Führer und Feldscher; die Zahl der Corporate richtete sich nach der Stärke der Compagnien und sollte auf je circa 40 Mann einer entfallen. Der älteste der 4 Obriste fungierte gleichzeitig als Obrist-Feld- hauptmann, später auch Land-Obrist genannt; die Zahl der Beiräthe wurde um je einen von den Städten und Landgerichten vermehrt. Ersterer sollte, wie alle Officiere überhaupt, Landeskind sein. Die einzurollierende Mannschaft wurde durch die Gemeinde- (Gerichts-) Obrigkeiten im Beisein der Officiere ausgewählt und hatte durch drei Jahre für diesen Dienst einrolliert zu werden; nach Ablauf dieser Zeit war dieselbe durch andere geeignete zu ersetzen (gewechselt zu werden). Es sollten nur taugliche, in einem zum Waffendienst geeigneten Alter stehende Leute, im übrigen wohlhabende Bauern, Hand- und Taglöhner genommen werden; Stellvertretung war gestattet. Die im Frieden nicht activierte Mannschaft wurde zweimal im Jahre compagnieweise durch die Hauptleute gemustert und dabei in der Handhabung der Waffen geübt; überdies sollte dieselbe jeden Sonn- und Feiertag in den Heimatsorten versammelt und durch die Officiere und Feldwebel geschult und exerciert werden ; bei dieser Musterung und an den Exercier- tagen erhielt die Mannschaft auch Sold (Verpflegung), sonst nur beim wirklichen Aufgebot (Ausmarsche). Die bei den Cadres permanent angestellten Officiere und Chargen erhielten im Frieden jährliche fixe Gebühren, welche anfänglich ziemlich hoch bemessen waren, später aber bedeutend herabgesetzt wurden; so erhielt der Obrist 600 (später 450) Gulden 4), der Obristlieutenant 400 (200) Gulden, der Obristwachtmeister 360 (200) Gulden, der Hauptmann 300 (200) Gulden, der Lieutenant 180 (150) Gulden, der Fähnrich 100 Gulden, der Feldwebel 144 (123) Gulden, der Spielmann 12 (12) Gulden. *) Das Viertel Welsche Continen umfasste streng genommen nur die Gebiete von Riva, Val di Ledro und Judicarien ; hier sind aber darunter auch die übrigen von Italienern bewohnten Gebietsteile, Trient, Val Sugana und Lager-Thal (Val Lagarina) inbegriffen. *) K. A., F. A„ 1681, XIII, 17 und 1686, III, 130. 3) Der Fähnrich sollte von Adel und in Kriegsdiensten erfahren sein, 4) Dabei die Gebühr als Hauptmann (200 Gulden) eingerechnet. Der Obristwachtmeister und der Obristlieutenant bekleideten später diese Charge nur mehr als Titular- Charge und bezogen daher nur mehr die Hauptmannsgebühr. (K. A., F. A. 1703, XIII, 103.)