Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)

Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700

Die Reoccupation JFreiburgs und Breisachs 1698—1700. 141 In diesem Falle könnte auch das Proviantwesen mit grösserem Nutzen administriert und manches erspart werden, da dem Verlauten nach das von Geld entblösste Kriegs-Commissariat sich auch nicht scheue, wenn es eine ergiebige Qxmntität Früchte zur Verpflegung der Truppen in die Hände be­komme, dieselbe anderwärts zu verwenden, um dadurch zur Bestreitung anderer unentbehrlicher Ausgaben einige Bar­mittel zu erobern 1). Aber vergebens wartete der oberösterreichische Geheime Rath auf die Erledigung der von der Commission gestellten Anträge und auf die Allerhöchste Entscheidung bezüglich der obersten Leitung des vorderösterreichischen Militärwesens, während der Markgraf von Baden fortfuhr, das ihm an­lässlich des Krieges gegen Frankreich übertragene oberste Commando über alle Truppen und festen Plätze jener Gegend auch nach der Beendigung des Krieges, ohne sich auf die rein militärischen Angelegenheiten zu beschränken, und unbekümmert um die den oberösterreichischen Behörden ganz unzweifelhaft zustehenden Rechte, auch weiterhin in vollem Umfange auszuüben und in den Wirkungskreis der oberösterreichischen Geheimen Räthe und der Hofkammer in Innsbruck einzugreifen2). Deshalb wurde eine allerunter- thänigste Vorstellung der oberösterreichischen Hofkammer3) vom 11. August 1(599 mittels Vortrag der oberösterreichischen Geheimen Räthe4) vom 17. August 1699 dem Kaiser unter­breitet und in den beiden Schriftstücken allerunterthänigst dargestellt, dass eine definitive Entscheidung über die Frage des militärischen Ober-Commandos in den Vorlanden, be­ziehungsweise dessen Rückgabe an die oberösterreichischen Geheimen Räthe dringend nöthig sei, weil es nicht allein den interimistisch angestellten Bediensteten schwer falle, auf’s Ungewisse hin zu dienen, sondern weil auch allerlei Vorfälle eintreten, in denen die von den Behörden erlassenen Verord­nungen nicht genug wirksam erscheinen. So sei kürzlich der *) *) Copialbuch „Ausgegangene Schriften 1699”, Fol. 109. 2) H. K. E. 1699, Prot. Exp. Fol. 564. 31 Copialbuch „Gutachten an Hof 1699”, Fol. 348 ff. 4) Copialbuch „Ad Caesarem 1699”, Fol. 765 ff.

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