Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)
Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700
140 Langer. lieh der militärischen, schon damals der Wunsch und das Streben nach einer einheitlichen Militär-Verwaltung massgebend gewesen sein, wie dann thatsächlich unter Kaiser Joseph I. die Unterordnung des ober- und innerösterreichischen Militärwesens unter die Leitung des "Wiener Hof- kriegsrath.es durchgeführt und dieser nun auch formell und rechtlich zur obersten Militärbehörde für alle habsburgischen Länder erhoben wurde. Es bestand entschieden nicht die Absicht, in den wiedergewonnenen vorderösterreichischen Besitzungen einfach wieder jene Zustände und Verwaltungsformen herzustellen, welche vor der Abtretung dieser Gebiete an Frankreich daselbst in Geltung gewesen waren, sondern es sollten die als nothwendig oder wünschenswerth erkannten Aenderungen platzgreifen, welche die ober- und vorderösterreichischen Länder wenigstens in einen lockeren Zusammenhang mit den übrigen Erbländern bringen sollten. In dieser Beziehung war die Frage der „militärischen Ober- Direction” von Bedeutung. Noch bevor der Haupt-Bericht der Gesammt-Commission und der Special-Bericht des FML. Gschwind in die Hände des Kaisers gelangt war, hatten die oberösterreichischen Geheimen Räthe auf Gschwind’s Anregung am 4. Februar 1699 eine allerunterthänigste Vorstellung1) eingebracht, dass die militärische Ober-Direction in den vorderösterreichischen haltbaren Plätzen, welche bisher grösstentheils in den Händen des General-Lieutenants FM. Ludwig Markgraf von Baden lag, künftig wieder von Einem abhängen solle. Dadurch, dass die von dem General-Lieutenant, welcher ziemlich weit entfernt sei, ertheilten Befehle den oberösterreichischen Geheimen Rathen unbekannt bleiben, entstehe nur Verwirrung. Sie wandten sich daher auch an den Hofkanzler Julius Grafen Bucelini um dessen Mitwirkung, damit jetzt, da der Friede wieder hergestellt sei, dieses Directorium militare, wie es auch früher gewesen, dem oberösterreichischen Geheimen Rathe wieder völlig und von dem Markgrafen von Baden unabhängig anvertraut und eingeräumt werden möge. *) *) Copialbuch „Ad Caesarem 1699”, Fol. 74.