Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)
Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700
Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 169S 1700. 139 stände, unter welchen dies geschah, will der FML. Gschwind verschweigen) dem Kaiser und den vorderösterreichischen Landen an Einkünften und Gerechtsamen so viel entzogen wurde, dass es zusammengenommen ein schönes Eürstenthum ausmachen würde. Man könne es nicht ohne Zorn und Ereiferung anhören und ansehen, wie jeder geringe Stand und selbst diejenigen, welche kurz vorher aus kaiserlicher Gnade Lehen empfangen, keine Scheu tragen, in das landesfürstliche Territorium und die landesfürstlichen Gerechtsame einzugreifen und Processe anzustrengen, in der Voraussetzung, „dass diese Vermessenheit ihnen entweder infolge einer Unachtsamkeit des Eiscus oder der Nichtanhörung der Kammer oder durch einseitige Information oder durch Parteilichkeit oder durch andere Mittel wenigstens einen Theil des Beanspruchten im Wege eines Vergleiches einbringen werde”. FML. von Gschwind schliesst seinen Bericht damit, dass er nochmals den Antrag des Freiherrn von Ho eher auf Aufhebung der vorderösterreichischen Wesen und Ersetzung derselben durch einen auch mit der politischen und Cameral- Verwaltung betrauten Militär-Commandanten der Allerhöchsten Erwägung empfiehlt und beifügt, er hätte als Militär-Person die Politica und Cameralia niemals berührt, wenn nicht diese Gegenstände gerade bei ihm vorgebracht, und er um Abhilfe gebeten worden wäre. Die Allerhöchste Entscheidung über die von der Commission provisorisch getroffenen Anordnungen, sowie über die in dem Haupt-Berichte der Gesammt-Commission und dem Special-Berichte des FML. von Gschwind gestellten Anträge erfolgte nicht so schnell, als erwartet wurde, und überhaupt nicht über alle Fragen zugleich, sondern nach und nach über einzelne Punkte. War schon in Folge des complieierten, aus zahlreichen, nur für einzelne Ländergruppen bestimmten, nicht zu einem Ganzen organisch verbundenen, stets mit einander rivalisierenden Hofstellen bestehenden Verwaltungs- Organismus Schnelligkeit im Entscheiden und Handeln damals überhaupt keine hervorragende Eigenschaft der Staats- Verwaltung, so mögen für die Langsamkeit in der definitiven Ordnung der vorderösterreichischen Angelegenheiten, nament-