Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)
Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700
130 Langer. Orten, welche insgesammt sehr schlecht bestellt sind, zn übertragen. Für diese Stelle schlägt er sodann den in savoyischen Diensten stehenden Artillerie-Obristen Johann Burghard von Bürkenstein als den geeignetsten vor, der auch geneigt sei herüberzutreten, wenn ihm der Charakter eines Kriegsrathes oder wirklichen Artillerie-Obristen mit der Besoldung, wie sie der Zeug-Lieutenant in Wien oder Prag bezieht, bewilligt würde. Die Artillerie-Hauptleute, Feuerwerker, Büchsenmeister nnd die übrigen Zeugs-Bediensteten könnten der Feld-Artillerie entnommen werden, weil von diesen bessere Dienste als von neu aufgenommenen, noch unerfahrenen Leuten zu hoffen seien. Als Zeügwart hätte die Commission einen sehr tüchtigen, im Artilleriewesen und Stückgiessen erfahrenen Hauptmann angestellt; allein er musste wieder entlassen werden, weil er der evangelischen Confession angehörte und in Freiburg nur Katholiken aufgenommen werden durften. Die Stelle sei nun mit einem Katholiken provisorisch besetzt worden, bis sich zeige, ob er hiezu tauge oder nicht. Zum Ober-Ingenieur habe der General-Lieutenant den schon lange in kaiserlichen Diensten stehenden Ingenieur Fontana und zum Ingenieur den Hauptmann La Venerie empfohlen. Beide seien in ihrem Fache tüchtige und verdiente Männer, weshalb auch er (Gschwind) ihre Anstellung befürworte. Die Errichtung eines Bauamtes und eines Gusshauses wird zwar gewöhnlich als eine Notliwendigkeit für jede Festung angesehen, allein mit Rücksicht auf die grossen Auslagen halte er die bei den Franzosen gebräuchliche Ueber- lassung aller dieser Arbeiten an Privat-Untemehmer für vortheilhafter und billiger, natürlich unter der Voraussetzung, dass die Ausführung der Arbeiten von dem Commandanten, den Ingenieuren und der vorderösterreichischen Kammer überwacht und geprüft werde. Die Einrichtung der Kasernen, Wachen, der Besatzung, die Aufrechterhaltung der Disciplin und die übrigen militärischen Functionen gehören zu den Obliegenheiten des Commandanten, daher übergehe er diese Punkte. Nur bezüglich der Kasernen, von denen jene in der Stadt von dem