Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)
Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700
Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698—1700. 121 bezüglich der vier Waldstädte der Fall ist und dessen sich die Eidgenossenschaft in Anbetracht der ihr zugestandenen Zollbefreiung kaum weigern dürfte. Auch sollten sie in dieser Angelegenheit, sowie wegen der wünschenswerthen Entlassung des kostspieligen Bürkli’schen Regiments mit dem kaiserlichen Gesandten in der Schweiz, Franz Michael Freiherrn von Neveti, sich in’s Einvernehmen setzen. 7. Zur Verbesserung der in argen Verfall gerathenen vorderösterreichischen Landmiliz solle die Commission ihre Anträge stellen oder mit Vorbehalt der kaiserlichen Genehmigung das Nöthige selbst anordnen. 8. Die Beschaffung der Vorräthe für die Festungen und Zeughäuser, sowie die Gewinnung und Bestellung der nöthigen Pulvermacher sei sorgfältigst zu betreiben. 9. Die vorderösterreichische Regierung und Kammer sei wieder nach Freiburg zu verlegen und bleibe für dieselben die im Jahre 1683 genehmigte Instruction in Kraft; doch stehe es der Commission frei, die von ihr oder den vorderösterreichischen Rathen etwa für wünsehenswerth erachteten Verbesserungen und Aenderungen in Antrag zu bringen. 10. Der im Laufe der Jahre unter der Herrschaft Frankreichs an die französischen Einrichtungen gewöhnte Stadt- Magistrat sei sofort aufzulösen und ein dem Landesherrn verpflichteter und von demselben abhängender Schultheiss vorbehaltlich der kaiserlichen Bestätigung zu bestellen, ohne dessen Einwilligung und Gegenwart keine Rathssitzung angesagt oder abgehalten werden dürfe. Weil die Franzosen nach der Besitznahme Freiburgs dem Vernehmen nach die nach der Bestreitung der nothwendigen Ausgaben verbliebenen Ueberschüsse der städtischen Einkünfte den königlichen Kammergefällen einverleibt haben, so solle dieser Vorgang beibehalten und das Erträgnis für die dortigen Fortifications-Bauten verwendet werden. Im Falle der Weigerung seitens der Stadt sei derselben zu bedeuten, dass es infolge der durch den Krieg bewirkten Aenderung ihrer Staatsangehörigkeit ganz in der Hand des Kaisers liege, die Verwaltung nach seinem Gefallen einzurichten, dass davon die Bestätigung ihrer früheren Privilegien abhänge und das Jus post- liminii, d. h. ein Anspruch auf die Einsetzung in die vor der