Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Die innere Organisation der kaiserlichen Reiter-Regimenter im Allgemeinen

— 36 ­Bei den Feuerwaffen wurde 1859 eine neue gezogene Pistole (Modell 1859) eingeführt (26 cm. lang, in Eisen montiert) *). Ausserdem wurden Versuche mit einer Pistole mit Kolbenansatz’) ge­macht, welche an Stelle der Carabiner verwendet werden sollte; doch wurde die definitive Annahme dieser Waffe, welche bei mehreren Regimentern in Erprobung stand, abgelehnt. Die Carabiner wurden 1860 abermals vorübergehend ganz abgeschafft und war sohin jeder Mann nur mit einer Pistole bewaffnet. An Säbeln gelangten neue Typen schwererer und leichterer Gattung zur Einführung. 1867—11)00. Nach dem Feldzuge 1866 traten, wie in der Armee überhaupt, auch bei der Cavallerie, in den Jahren 1867—1869 mannigfache Veränderungen ein. In erster Linie wurden 1867 die bestehenden 12 Cürassier-Regimenter unter Beibehaltung ihrer Nummern in Dragoner-Regimenter umgewandelt und schlossen die bisherigen Dragoner-Regimenter Nr. 1 und 2 mit den Nummern 13 und 14 an dieselben an. Die Theilung der Charge der Unterlieutenants in solche 1. und 2. Classe wurde aufgehoben, die Cadettencharge reorganisiert3) und bilden sämmtliche Officiere der Cavallerie vom Oberstlieutenant abwärts von 1868 an eine Con- cretual-Standesgruppe4). Seit dem Aufhören sämmtlicher Inhabers-Rechte wird das Beförderungs­recht bezüglich der Officiere durch Se. Majestät, bezüglich der Unteroffieiere durch die Regiments - Commandanten ausgeübt, das jus gladii übergieng bei gleichzeitiger Aufhebung der selbstständigen Regiments-Gerichte an die commandierenden Generale (beziehungsweise Cavallerie-Brigaden). Ebenso übergieng bei Reorganisierung der Militär-Geistlichkeit der Dienst der Regiments-Capläne an die neu geschaffenen Militär-Seelsorge- Bezirke5). Es entfielen sohin bei den Regiments-Stäben der Auditor, der Caplan und der Profoss. Gewissermassen an Stelle des letzteren wurde ein Stabsführer systemisiert, der auch gleichzeitig den Dienst als Wagenmeister versieht. Die aus eigenen Mitteln unterhaltenen Musikbanden (Trompeter-Corps) wurden abgeschafft. Bei gleichzeitiger Verfügung, dass die gesammte Mannschaft der Land- und Seemacht mit „Sie” anzusprechen sei, wurde angeordnet, dass der Soldat niederster Sold-Classe nicht mehr „Gemeiner”, sondern je nach der Reiter- Gattung: „Dragoner”, „Husar” oder „Uhlane” zu benennen sei. Nach den Bestimmungen der Circular-Verordnung vom 12. März 18686) hatte jedes Regiment in Hinkunft aus dem Stabe, dann zwei Divisionen zu 3 Escadronen und einem Ergänzungs-Depöt zu bestehen7), welches in den Ergänzungs-Rayon des Regiments zu verlegen war. Da gleichzeitig die Charge der Rittmeister 2. Classe gänzlich auf­gelassen wurde, hatte jede Escadron nunmehr 1 Rittmeister 1. Classe, 2 Ober-, 2 Unterlieutenants und 1 Officiers-Aspiranten (später Cadet-Officiers-Stellver- treter) im Stande. *) Wenn der Mann zu Fuss ausrückte, trug er die Pistole mittelst eines am Kolben befindlichen Ringes am Patrontaschenriemen angehängt, wozu an letzterem ein kleiner Haken angebracht wurde. 2) Durch eine entprecliend durchlochte Schienenvorrichtung am Kolben der Pistole wurde ein ca. 23 cm. langer, dem früheren Carabinerkolben ähnlicher Ansatzkolben ein­gehängt, welcher durch einen kurzen Handgriff wieder in die Pistole verwandelt werden konnte. 3) Siehe Organisation der Infanterie, I. Band, Seite 90. 4) Yor der mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. August 1867 angeordneten Um­wandlung der Cürassiere in Dragoner waren zwei solcher Gruppen normiert worden, von welchen die Officiere der Cürassiere und Dragoner die eine, jene der Husaren und Uhlanen die zweite zu bilden hatten. 5) Siehe I. Band, ,,Inhabers-Rechte”, Seite 62. t!) Allerhöchste Entschliessung vom 8. März 1868 (Normal-Verordnungsblatt Nr. 7). 7) Im Sinne dieser Verfügung stellten jene Dragoner-Regimenter, welche bis 1867 Cürassiere gewesen, wieder die 6. Escadron auf.

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