Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Entwicklung der einzelnen Reiter-Gattungen im kaiserlichen Heere

— 4 ­Die mit denselben vermischten Büchsenschützen waren leichter gerüstet und zur Führung des Feuergefechts bestimmt. Bei dieser Institution erschien sohin das ritterliche Element mit dem Werbe-System und durch die ver­schiedenartige Bewaffnung und Ausrüstung, die schwere mit der leichten Reiterei vereint. Die Stärke des ganzen in Folge des früher erwähnten Patentes auf­gestellten Reiter-Trupps betrug in seinen vier Fähnlein, über welche, obwohl er nicht ausdrücklich als Feld-Obrist genannt ist, der älteste der vier Haupt­leute, Weikhard von Pollheim, das Commando führte, 1828 Mann1). Mit dieser Institution hatte Maximilian der Reiterei für die folgenden beiden Jahrhunderte Form und Richtung ihrer Ausbildung gewiesen. Es waren in derselben drei Elemente vertreten: Die schwere Reiterei für den Kampf mit der blanken Waffe (respective Lanze), die Büchsen­schützen und die leichte Reiterei. Die Weiter-Entwicklung und Veränderungen dieser gegebenen Formen bis zum 30jährigen Kriege zu zeigen, ist der Zweck der folgenden Darstellung. Schon mit Beginn des 16. Jahrhunderts verschwand der Ausdruck Kyrisser aus den vorhandenen Acten und Bestallungen, an seine Stelle trat die Be­zeichnung „deutsche gerüstete Reiter” (auch gerüsste oder gerüstete Pferde). Das Hauptsächliche der Gliederung der Kyrisser findet sich auch bei diesen; jeder Reiter erscheint mit seinem Gefolge, seinen „reisigen Knechten” und bildet mit diesen die sogenannte „Reihe”. Die Stärke einer solchen Reihe variierte nach den Mitteln und dem Range des Reiters. Ver­ordnungen darüber finden sich erst in den Bestallungen aus der Mitte des 16. Jahrhunderts. Diesen gemäss durfte der Adelige nur bis sechs Pferde, der Herr oder Graf nur bis zwölf Pferde in seiner Reihe führen. Spätere Bestim­mungen gestatteten jedem von Adel nur drei bis vier Pferde und mit Einführung der Cürassiere zur Zeit des 30jährigen Krieges blos zwei bis drei Pferde. Neben den reisigen Knechten war es den Reitern vom Beginne an ge­stattet, bei sechs Pferden einen Jungen zu halten, bei zwölf Pferden aber deren zwei. Ende des Jahrhunderts wurde auch dies eingestellt und musste jeder Reiter seine Rüstung selbst mitführen. Im Zusammenhänge mit der gänzlichen Ausscheidung von Büchsen­schützen aus dem Verbände eines Haufens gerüsteter deutscher Reiter bestand von 1570 an die Bestimmung, dass jeder Reiter, welcher sechs Pferde hatte, einen Knecht mitführen dürfe, der neben seiner sonstigen Rüstung ein langes Rohr im Kampfe führte, da sich diese als vortheilhaft erwiesen hatten* 2). Auch diese deutschen gerüsteten Reiter ergänzten sich Anfangs noch nur aus dem Adel, doch zeigten sich auch bürgerliche Elemente, die gegen Schluss des Jahrhunderts immer häufiger auftraten. Die Schutzwaffen dieser Reiterei blieben bis zu ihrem Verschwinden dieselben. Es waren Hauptharnische, wohldeckende Schurze, Panzer-Aermel und Kragen, Rücken- und Krebsharnisch3 * * * * 8). Als Angriffswaffen dienten zwei Faust- oder feuerschlagende Büchsen, die Lanze und der Stecher (Degen), später der Stecher allein. Wann die Lanzen abkamen, lässt sich nicht genau bestimmen. Es geschah dies wohl nur allmählich und erst mit Ende des 16. Jahrhunderts ‘) Jede Fahne zählte: 1 Hauptmann, 1 Lieutenant. 1 Fähnrich, 28 Kyrisser, 26 Knappen, 26 Trabanten, 26 Marstaller, 26 Büchsenschützen, 26 Edelleute (Edelknaben, Pagen), 200 Knechte mit 50 Trabanten, zusammen 457 Mann. 2) Zur Vervollständigung sei erwähnt, dass für je zwölf Pferde ein vierspänniger Wagen (Rüstwagen) bestimmt war. Für jeden Wagen war ein Doppelhaken (später deren zwei) mit zwei Knebelspiessen bestimmt. Mit Anfang des 17. Jahrhunderts werden die Wagen nach Compagnien zugeordnet und zwar für jede derselben vier Stück, der Stab hat seinen eigenen Wagen. Die Wagen dienten zur Fortführung der Bagagen, des Proviants und der seit 1570 für jeden Reiter normierten Zelte, sie mussten auf Befehl für kurze Zeit gänzlich zur Disposition des Feldherrn überlassen werden. 8) Krebs bedeutete ursprünglich den Schurz am Brusihnmiscli, da aber in jeder Bestallung nebst dem Krebs ausdrücklich Schurze erwähnt sind, scheint er pars pro toto hier stets den Brustharnisch seihst zu bede iten.

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