Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)
Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie
- 120 nur bei allgemeiner oder umfangreicherer partieller Mobilisierung in Kraft. Bei theilweiser Mobilisierung von kleinerem Umfange blieb die Ergänzung durch den Einkauf seitens der Assent-Commissionen aufrecht und konnte nebenbei der Handeinkauf gestattet werden. Während des Krieges hatten die Regimenter die Deckung an Pferden nicht mehr nach Percenten, sondern nach Bedarf, von ihren Ergänzungs- Escadronen zu beziehen. Beutepferde gehörten wie früher dem Aerar. Die Demobilisierung erfolgte durch Class'flcierung, Ausmusterung und Verkauf, dann durch Rückstellung der vom Lande bezogenen Pferde. Was die Beistellung der Pferde vom Lande betrifft, welche noch in Kraft steht, gelten für dieselbe folgende Bestimmungen: Mit gewissen Ausnahmen ist jeder Pferde-Besitzer verpflichtet, seine zum Kriegsdienst tauglichen Pferde gegen entsprechende Entschädigung dem Staate im Mobilisierungsfalle zu überlassen. Das Beichs-Kriegs-Ministerium gibt den Bedarf an Pferden alljährlich den Landes-Vertheidigungs-Ministerien bekannt, welche denselben den Ackerbau- Ministerien mittheilen. Beide repartieren das Erforderniss sodann bei den im Reichsrathe vertretenen Ländern, an die politischen Behörden der einzelnen Länder, welche, im Einvernehmen mit den General- (Corps-) Commanden, dasselbe an die einzelnen Aushebungs-Bezirke vertheilen und zwar auf Grund des jährlichen Pferdestands-Nachweisungen der Gemeinden und politischen Bezirke. In den Ländern der ungarischen Krone erfolgt die Repartition durch das Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel, im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Landes-Vertheidigungs-Ministerium und dem Ministerium des Innern an die Municipien1). Zur Evidenthaltung der Pferde findet alle 3 Jahre eine commissioneile Besichtigung und Classification derselben statt. Mit dem Jahre 1883 (Allerhöchste Entschliessung vom 13. Juli) wurde zum Zwecke leichterer Erhaltung eines grösseren Pferdestandes und demgemäss rascherer Kriegsbereitschaft, die Hinausgabe von Dienstpferden der Cavallerie in die Privatbenützung angeordnet. Die Anzahl der jährlich hiefiir bestimmten Pferde wird vom Beichs-Kriegs-Ministerium bestimmt. Jene Privatpersonen, welche ein solches Pferd übernehmen, müssen sich mit Revers dahin verpflichten, es nur zu Zwecken zu benützen, welche dessen Eignung für den Militär-Dienst nicht gefährden. Nach Ablauf von 5—6 Jahren geht das Pferd in ihr Eigenthum über. Wird das Pferd vor diesem Termin für den Militär-Dienst unbrauchbar, so tritt der Besitzer in die, je nach der Zeitdauer des Besitzes bemessene Ersatzpflicht. Bei schlechter Haltung kann ihm das Pferd abgenommen werden. Hiezu werden die Pferde alljährlich zwei Musterungen unterzogen. Die Hinausgabe der Pferde obliegt den Ersatz-Cadre-Commandanten. Diese Pferde können zu den jährlichen Waffenübungen oder sonstigen activen Dienstleistungen jederzeit eingezogen werden und sind vorzüglich zur Einberufung im Mobilisierungsfalle bestimmt. Die Evidenz derselben führt der Ersatz-Cadre-Commandant. Durch diese neue Bezugsquelle erlitt nun die Vorschrift über die Remontierung der Cavallerie darin eine Aenderung, dass jedes Regiment im Frieden, nebst den 12 Percent Ersatz, auch jenen für die in Privatbenützung stehenden Pferde erhielt und dass im Kriegsfälle der Pferdebedarf nebst der Abstellung vom Lande und der gewöhnlichen Remontierung, durch Einziehung der in Privatbenützung stehenden Pferde zu decken ist. Die im Jahre 1892 erschienene Vorschrift über das Pferdewesen des k. u. k. Heeres, welche den derzeitigen Stand der Remontierung bestimmt, zeigt, den bisherigen Anordnungen gegenüber nur wenig Modiflcationen. J) In Oesterreich, fallen die Aushebungs-Bezirke mit den Gerichts-Bezirken, in Ungarn mit den politischen Bezirken zusammen.