Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)
Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie
109 — zelnen .Regimenter aus dem Contingente der sich in den betreifenden Provinzen ergänzenden Regimenter in concreto. Da jedoch, wie bei der Infanterie erwähnt, jedes dieser 37 Regimenter ausser dem Werb-Bezirk in den Erblanden, noch einen Werbe-Rayon im Deutschen Reiche (Reichs-Werbung) hatte, dann, nach der Erwerbung von Galizien auch einen Aushilfs-Bezirk in dieser Provinz erhielt, so zählte natur- gemäss jedes deutsche Cavallerie-Regiment auch einen gewissen Percentsatz an Mannschaften aus diesen Gebieten in seinen Reihen. Eine weitere Ausnahme bildeten noch die beiden Carabinier-Regimenter, welche ihre Abgänge nach Weisung des Hofkriegsrathes aus den gesammten deutschen Erblanden, mit Ausnahme von Krain, Görz und Gradisca deckten1). Die Husaren-Regimenter wurden jedoch mit ihrer Completierung, beziehungsweise Vornahme der Werbung an den Bereich eines oder des anderen sich aus Ungarn (seinen Nebenländern) ergänzenden Infanterie-Regiments gewiesen. Doch war in diesem Königreiche weder die Conscription, noch die Stellung ex officio eingeführt. Die später errichteten Uhlanen-Regimentei ergänzten sich ausschliesslich aus dem Bereiche von Galizien. Die Dienstpflicht war. wie bei der Infanterie, lebenslänglich und konnten nur Ausländer auf bestimmte Capitulation (nicht unter 10 Jahren) angenommen werden. 1802 wurde die lebenslängliche Dienstzeit für die conscribierten Provinzen aufgehoben und für die öavallerie die Capitulation mit 12 Jahren festgesetzt. Im Jahre 1811 wurde dieselbe, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden, auch für die Cavallerie mit 14 Jahren festgesetzt* 2), 1845 jedoch auf 8 Jahre herabgesetzt. Das Handgeld betrug nunmehr 3 fl. (in Ungarn 5 fl.). In allem Uebrigen wird auf die diesfalligen Capitel im I. Bande verwiesen. Depot-System (Reserve-Statut) 1852. Anlässlich der Einführung des Depot-Systems bei der Armee wurde verfügt, dass die neu aufzustellenden Depot-Escadronen in dem Bereiche des Werb-Bezirkes jenes Infanterie-Regiments zu formieren seien, aus welchem das betreffende Cavallerie-Regiment seine Ergänzung erhielt. Es erscheinen sohin sämintliche Cavallerie-Regimenter nunmehr nicht an den Bereich der General-Commanden in concreto, sondern an die Bezirke einzelner Regimenter gewiesen, wobei es jedoch auch weiter vorkam, dass Regimenter nicht blos aus dem Bereiche eines einzelnen, sondern vielfach aus jenen mehrerer angrenzender Werb-Bezirke sich completierten. Heeres-Ergänzuugs-Gesetz 1858, dann Wehrgesetz 1868 (1889) Ms 1900. Bezüglich dieser beiden Gesetze wird im Allgemeinen gleichfalls auf das im I. Bande geschilderte hingewiesen und bestehen oder bestanden keinerlei die Cavallerie allein betreffenden Ausnahms-Bestimmungen. Nur sind seit 1889 die Cavallerie-Regimenter mit ihrer Ergänzung wieder nicht mehr an den Bereich einzelner Ergänzungs-Bezirke gewiesen, sondern completieren sich dieselben nunmehr aus dem Bereiche eines oder des anderen Territorial- (Corps-) Commandos, beziehungsweise aus den sich in einem solchen ergänzenden Infanterie-Regimentern in concreto3). Da einzelne dieser Territorial-Commanden jedoch Gebiete verschiedener aneinander grenzender Kronländer umfassen, wie z. B. das 1. Corps West- Galizien, dann Nord-Mähren und Schlesien, das 2. Corps Nieder-Oesterreioh *) Bei der Errichtung dieser beiden Regimenter war verfügt worden, dass die Abgänge jedes derselben von einer Anzahl nominativ bestimmter anderer deutscher Regimenter gedeckt werden sollten. Die letzterwähnten Provinzen waren aus dem Grunde ausgeschlossen, weil in denselben schwer das für die Cavallerie geeignete Recruten- Material aufzubringen war. 2) In Ungarn erfolgte die Herabsetzung der Dienstzeit auf 14 Jahre erst 1828. Siehe I. Band, Uebersiclits-Beilage VIII.