Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie

- 108 Werbe- und Ergänzungs-System 1649—1771 (1781). In dieser Periode erfolgte die Ergänzung der Cavallerie im Allgemeinen nach den für die Infanterie im I. Bande geschilderten Grundsätzen1) und bestand ein wesentlicher Unterschied nur darin, dass die freie Werbung für die Beiterei nicht öffentlich in Städten vorgenommen werden durfte, weil sonst die Werbung für die Infanterie beeinträchtigt würde und Niemand sich als Musketier hätte anwerben lassen2). Ueber die Art der Durchführung des Ersatzes an Mann und Pferd für die deutsche Cavallerie wurden vielfach zwischen dem Hofkriegsrath, be­ziehungsweise Kriegs-Commissariate und den Begimentern „Accorde” oder „Beverse” vereinbart. Die zur Deckung der Abgänge anzuwerbenden Becruten mussten, gewöhnlich bis Mitte April, mit völliger neuer Montur, Seitengewehr, sowie Feuerwaffen, auf dem hiezu bestimmten Sammelplätze stellig gemacht werden. Bezüglich der Auswahl der Leute war, abgesehen von der bei der Infanterie erwähnten Bücksichtnahme auf gewisse Nationalitäten, welche von der Anwerbung ausgeschlossen waren, vorzüglich darauf zu achten, dass solche Leute zur Cavallerie anzunehmen seien, welche bei den Pferden auf­gezogen und harte continuierliche Arbeit gewohnt waren (Schmiede, Fuhr­leute, Bauernknechte, auch Fleischhauer). Weiters musste auf die Anwerbung der erforderlichen Professionisten, als: Büchsenmacher, Schuster, Schneider, Bäcker u. s. w. Bedacht genommen werden3). Sobald der Becrut angeworben war, musste ihm, wenn die Montur noch nicht fertig war, wenigstens Pallasch und Patrontasche verabfolgt und die Löhnung ausbezahlt werden, als Zeichen, dass er als obligat unterhalten wird. Die Ergänzung der Husaren-Begimenter erfolgte auf Grund der Be Stimmungen des Gesetz-Artikels VIII vom Jahre 17154) durch freie Werbung. Nach den Bestimmungen des im Jahre 1758 eingeführten Intercalar- Systems5) gliederte sich die Werbung in die Begiments-Werbung in den Erb­landen0) und in die Natural-Landes-Stellung. Das Alter der für die Cavallerie anzuwerbenden Becruten war zwischen dem 18. und 40. (bei der Infanterie 30.) Lebensjahre festgesetzt, das Minimal- mass betrug 5 Schuh 4 Zoll (168 Centimeter). Die Becruten von der Cavallerie sollten nunmehr ein Handgeld von einem Ducaten erhalten, dagegen entfiel die Beischaffung der Montur von demselben. Werb-Bezirks-System 1781, spätere Systeme bis 1852. Als nach beendeter Durchführung der Conscription in den kaiserlichen Erblanden im Jahre 1781 die sogenannten 37 deutschen Infanterie-Begimenter ständige Werb-Bezirke in denselben erhielten, wurden auch die deutschen Cavallerie-Begimenter, mit Ausnahme des Begiments D’Arberg-Dragoner (Nr. 14). welches auch weiterhin seine Ergänzung aus den Niederlanden erhielt’), in dieser Hinsicht an den Bereich der einzelnen General-Commanden gewiesen. Jedes der genannten Werb-Bezirks-Eegimenter hatte die für die Com- pletierung der Cavallei'ie-Begimenter erforderliche, für diesen Dienst geeignete Mannschaft aufzübringen und erfolgte die Zuweisung derselben an die ein­J) I. Band, Seite 95, 2) Des höheren Handgeldes wegen (85—10 Reichstlialer) und aus anderen Motiven war der Ersatz für die Reiterei, insbesondere für die bevorzugten Cürassiere, leichter zu beschaffen, als für das Fussvolk. 3) Näheres enthalten Klievenliüllers „Observations-Puncte” II. 106 und ff. 4) Siehe I. Band, Seite 11. 5) Ooconomie-Reglement, verfasst von Hofrath Lutter. Siehe auch I. Band. Seite 99. öi Theilweise auch die Werbung im Reiche gestattet. 7)_ Nach Räumung, beziehungsweise gänzlicher Abtretung der Niederlande, 1791 (1801), wurde dieses Regiment auch an eine der deutschen Provinzen gewiesen.

Next

/
Thumbnails
Contents