Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)
Die Cavallerie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten
- 101 — kappen (keine Parade-Kopfbedeckung) u. s. w. Gegenwärtig unterscheiden sie sich von den übrigen Unterofficieren des Regiments nur durch die Borten oberhalb des Aufschlages am Waffenrock. Der Zugsfilhrer. Seit 1857 ist auch bei der Cavallerie diese Charge normiert. Obliegenheiten, analog wie bei der Infanterie, nur mit dem Unterschiede, dass ihm mit Rücksicht auf die Verantwortlichkeit des Zugs-Comman- danten, welchen er in Allem unterstützen muss, ein noch grösserer Wirkungskreis zukömmt. c) Gemeine Kriegsleute. Der Corporal bekleidete von unten hinauf die erste Unterofficiers-Charge, wurde jedoch nicht zu den Prima-planisten gerechnet. Sein Dienst war ein sehr vielseitiger, er war zur Vermittlung der Dienstbefehle, zur Ausbildung der Mannschaft und zur Erhaltung der Ordnung überhaupt berufen. Er hatte die Bekleidung des Mannes, die Conservierung der Rüstung und Waffen, sowie die Wartung der Pferde zu überwachen. Der Corporal sollte der deutschen Sprache mächtig sein und lesen und schreiben können ; er wurde zu kleinen Commanden, Wachen und Fouragie- rungen verwendet. Der Corporal stand einer Corporalschaf’t vor und musste mitunter die Dienste des Wachtmeisters versehen. Dem ältesten Corporalen, der später auch „Zugs-Corporal” hiess, oblag in feindlichen Gelegenheiten in Abwesenheit des Cornets (Fähnrichs) die Führung der Estandarte. Er musste mit einer Schreibtafel, dann der Rangierungs- und Corporal- schaftsliste versehen sein. Den durch einige Jahre systemisierten Vice-Corporalen kamen die gleichen Obliegenheiten zu. Gegenwärtig ist der Corporal Commandant einer Kameradschaft, hat bei derselben Ordnung und Disciplin zu erhalten und den Zugsführer in Ausübung seines Dienstes zu unterstützen. Im inneren Dienst wird er als Corpora] vom Tage1) oder als Stall-Inspection, im Wachdienste als Commandant oder abfertigender Unterofficier verwendet. Derselbe fungiert ferner als Patrouillen- und als Feldwach-Commandant, als quartiermachender Unterofficier, als Commandant eines Brief-Ordonnanz- Postens, im Bedarfsfälle auch als Detachements- oder Transport-Commandant. Seit 1895 sind bei der Cavallerie auch „Patrouilleführer” systemisiert* 2 3). Dieselben haben die gleichen Obliegenheiten wie bei der Infanterie; sie werden zu Kasern- und Lager-Arbeiten als Commandanten oder Aufsichtsorgane bestimmt, müssen ihr Pferd selbst putzen, sollen jedoch kein Handpferd zugewiesen erhalten. Der Gemeine (Einspännige) hat die gleichen Obliegenheiten wie sie fűiden gemeinen Soldaten, beziehungsweise Infanteristen im Allgemeinen vorgeschrieben waren und sind8), nur dass demselben ausser der Sorge für die klaglose Instandhaltung seiner Montur, Armatur und Rüstung, noch jene für sein Pferd obliegt. Der Soldat (Reiter überhaupt)4 *) soll sein Pferd heben, schonen und pflegen, er soll vermeiden, dass es einen Satteldruck erleide und muss jede Verletzung oder Krankheits-Erscheinung desselben sofort anzeigen. Er muss dessen Alter, Name und Grundbuch kennen und trachten, sich Kenntnisse vom Hufbeschlag und von den einfachsten Heilmitteln anzueignen, um, wenn er auf sich selbst angewiesen wäre, seinem Pferde selbst helfen zu können. >) In älteren Reglements wurde dieser Dienst der Dienst: des ,, auf wartenden Corporals” genannt. 2) Wie Seite 79 erwähnt, führten die 1860—1862 bestandenen Freiwilligen-Cavallerie- Regimenter auch solche im Stande. 3) I. Band, Seite 87. 4) Nachstehende Vorschriften gelten nicht nur für den Soldaten der niedersten SoldClasse, sondern auch für alle übrigen Personen des Mannschafts-Standes der Cavallerie.