Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 239 die schwereren Processe und jene der Adeligen ausschliesslich dem von Ew. Kaiserl. Majestät zu bestellenden Tribunal Vorbehalten bleiben und die letzte Appellation dahin oder an die königl. Commission geschehen soll. 6. Es wäre von gleicher Nothwendigkeit, einen commandierenden General in’s Land zu setzen, um das Volk im Zaume zu halten, nebstbei aber auch gegen alle unbilligen Zumuthungen zu schützen. 7. Weil noch nicht bekannt sei, welche Adeligen herüben bleiben und welche sich in das Türkische begeben wollen, dann, wie deren Fähigkeiten und Prärogativen seien, so werden zuerst Erkundigungen eingezogen und hierauf die Vorschläge bezüglich der Personen erstattet werden. 8. Weil daraus, dass einige diesseitige Walachen in der türkischen Provinz und umgekehrt jene aus dem Türkischen in dem diesseitigen Gebiete Güter besitzen, nur Verwirrungen und Ungelegenheiten ent­stehen können, so dürfte eine zu veranstaltende gegenseitige Vertauschung dieser Güter am zweckmässigsten sein. 9. Um auch die Adeligen vom zweiten Rang employieren zu können, so wäre in jedem der fiscalischen Güter, welche den Titel einer Stadt haben, als: Rimnik, Crajova, Caracalla u. s. w. ein Richter zu bestellen und mit Privilegien und dem jus gladii auszustatten. 10. Die Walachen hätten keine Advocaten oder Notäre; ihre Ge­setze wären in einem Buche, welches sie »Pravila« nennen, notiert und für den Anfang noch beizubehalten mit Ausnahme jener, welche den guten Sitten widersprechen und desshalb durch neue, dem öffentlichen Wohle dienlichere zu ersetzen wären. 11. Um das Commercium emporzubringen, müssen die Kaufleute, wie vorher, nicht vom Land, sondern von der königlichen Kammer depen- dieren, welche ihnen einen Consul oder »Starosta< zu bestellen hätte. 12. In der Walachei befinden sich katholische Bulgaren, welche fast durchwegs Kaufleute sind; diesen könnten zwei oder drei fiscalische Orte zum Wohnsitze bewilligt, ihre Freiheiten bestätigt und ihr Capitain von der königlichen Kammer jedesmal bestätigt werden, wohin sie auch künftig ihre Contributionen zu erlegen hätten. 13. Weil bei den Nobilibus üblich, dass sie Zigeuner halten, mit diesen aber öfter unverschuldeter Dinge barbarisch verfahren, so wäre zu verfügen, dass künftig derlei Leute, wie auch andere Unterthanen, wenn sie schuldig, nicht nach der Caprice des Herrn, sondern a justitia publica condemniert werden. 14. Könnte den Nobilibus die Errichtung der Wirthshäuser und der Weinschank zwar auf ihren eigenen, aber nicht fiscalischen Gütern oder Dreissigsten gestattet werden, wie sie denn auch 15. von den Dreissigern oder Mauthnern nicht in Contribution zu ziehen wären. 16. Hätten die Nobiles und einige Klöster seit 50 Jahren einige mancipia, mit denen sie aber gar zu despotisch verfahren und daher neben anderen Inconvenienzen zu immerwährender Entweichung der Unterthanen Anlass geben. Um daher dem Allem vorzubeugen, könnte

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