Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

240 Jacubenz. der commissarius regius einmal des Jahres die Provinz durchreisen, die Klagen dieser Leute anhören und solche darnach per moduin advocati oder procuratoris an das Tribunal bringen. 17. Hatte der Bischof bei seinem jure ecclesiastice zu bleiben, sich mit den Einkünften seines Bisthums zu begnügen und in die Sae- cularia sich nicht einzumischen. 18. Die sogenannten Klöster »domnesti« sollten, wie vorhin vom 'Wojwoden, also nunmehr von der königlichen Kammer und nicht von den Nobilibus oder dem Bischof, extra causas ecclesiasticas, dependieren. 19. Nachdem einige Klöster von den Patriarchen in Alexandria, Jerusalem und auf dem Heiligen Berg dependieren und von diesen Patriarchen ihnen nach Belieben Griechen zu Vorstehern gegeben, von diesen aber viele Güter entzogen, den Patriarchen grosse Abgaben ge­zahlt, mithin in das Türkische gezogen werden, so wäre pro futuro an­zuordnen, dass diese Klöster aus ihren Mitgliedern einen Nationalen als Aht wählen, dieser in der Walachei wohne, von dem Patriarchen auch bestätigt werde, mit diesem aber auf die Abführung eines gewissen und nicht willkürlichen jährlichen Quantums sich vergleiche; dessgleichen, dass die Aehte der »domnesti« genannten Klöster von den Mönchen aus ihrer Mitte, nicht auf Becommandation der Adeligen oder aus Privat­interesse gewählt, sodann aber, wie vormals vom Wojwoden, also nun­mehr von Ew. Kaiser! Majestät, dessgleichen 20. ein Successor in dem Bisthum zwar consecriert, aber nicht von dem Erzbischof der türkischen Walachei, sondern, um aller De- pendenz der diesseitigen von jener auszuweichen, allein von Ew. Kaiser! Majestät bestätigt werde. 21. Belangend die Landesumlagen, waren zu türkischen Zeiten gar viele Imposten, jährlich ein Gewisses, von einem District so und so viel monatlich, welche Contributionen der Adel von dem Wojwoden an sich gebracht und dadurch verschiedene Violenzen ausgeüht, mithin die Ein­wohner sich immer verlaufen und wie das Vieh in den Wäldern gelebt haben, wozu auch Vieles die übermässige Mauth-Abforderung von dem Vieh beitrug. TJm nun diesem Allem vorzubeugen, wäre allein auf ein Haus jährlich ein Bestimmtes zu schlagen und alle übrigen Imposten zu abolieren, auf solche Weise aber den Unterthanen unter schwerster Strafe die Entweichung von dem Ihrigen zu verbieten. Durch dieses Mittel, wenn die Insassen wissen, dass sie nicht mehr als den bestimmten Betrag zu zahlen haben, würden sie bei dem Ihrigen bleiben und sich die Wirthschaft besser angelegen sein lassen. 22. Die Kammer-Gefälle, welche vorhin dem Wojwoden, jetzt aber Ew. Kaiser! Majestät gehören, wären folgende: Salz, Bergwerk, Dreissigst, Mauthen, Wein-, Schweine- und Vieh-Zehent, welch’ Letzterer von dem gemeinen Mann jährlich, von den Adeligen aber alle drei Jahre ent­richtet worden. Es wären avich zwei Sorten Leute, welche weder unter die Adeligen, noch unter die Gemeinen gehören, jährlich ein Gewisses in Geld bezahlten, um von den anderen Auflagen frei zu sein, den Vieh-

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