Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung
Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 237 Information allein in diesem wichtigen Werke sich nicht zu fussen und Ew. Kaiser!. Majestät, wie schon hierüber angeführt worden, das Gesuch des Landes, nachdem Sie solches anfänglich durch die Waffen und sodann durch den Passarowitzer Frieden behauptet, weiter als es Dero Convenienz und Clemenz veranlasst, zu condescendieren nicht gebunden, so hat der jener Orten commandierende Feldmarschall Graf Steinville.Nachrichten eingeholt und darüber unterm 4. September jüngsthin seine Gutmeinung dahin abgegeben, dass »1. daselbst eine »Deputation« aus fünf Mitgliedern zu bestellen und dazu aus den herüber recipierten Bojaren die vornehmeren, nämlich Balanul, Golescul, Busuranul, Barbul und Stirbey zu erwählen wären; dass 2. bei dieser »Deputation« oder Consilium immer der Aelteste das Präsidium zu führen hätte, dann 3. in jedem der fünf Districte vom mittleren Adel ein Bojar unter dem Titel »Vornik«, d. i., Landrichter einzusetzen wäre. Diese müssen jedoch der erwähnten Deputation untergeordnet und von den fünf Deputierten zerr Ernennung vorgeschlagen werden. Damit aber 4. die Deputierten und die ihnen untergeordneten Organe nicht willkürlich walten, so könnte in jedem District den Yornicis auch ein Landanwalt von ihrer Nation beigegeben werden, welcher aber kein Votum abzugeben, sondern nur von Zeit zu Zeit seine Berichte, wie allda die Regierung geführt werde, an den kaiserlichen Commissär, als welcher der commandierende General in den fünf Districten fungieren könnte, abzustatten hätte, wodurch die andern Landes-Beamten genöthigt würden, in den Schranken ihrer Pflicht zu bleiben. Ueberdies wäre 5. der Deputation ein Secretär mit zwei Kanzlisten beizugeben, aber 6. sowohl den Deputierten, als ihren Untergebenen auf thunliche Art beizubringen, dass ihre Anstellung nicht dauernd sei, sondern nach Zeit und Umständen entweder verlängert oder widerrufen werden würde. Diese Ueberzeugung würde sie von der gewohnten Unbeständigkeit abhalten und zur Beförderung Ew. Kaiser! Majestät Dienstes desto mehr aneifern. 7. Nicht allein die Deputierten, sondern auch die Landrichter der fünf Districte, nebst den erwähnten Subordinierten, wären angemessen zu besolden; dagegen möchte 8. dem zu Kronstadt in Siebenbürgen anwesenden Georg Canta- cuzeno, welcher das Privatleben gewohnt und für ein öffentliches Amt nicht geeignet ist, eine lebenslängliche, in Kronstadt zu geniessende Pension aus Allerhöchster Milde angewiesen werden. 9. Die mehrerwähnte Deputation wäre auch desshalb umso schleuniger zu creieren, damit man sehe, wie sich das Eine und Andere anlasse und zu der dem Lande höchst nöthigen Einrichtung schreiten könne. Weil aber diese Deputation, sobald sie ihre Thätiglceit beginnt, in ihrer Instruction anzuweisen wäre, unter der Oberaufsicht des königlichen Commissärs zu amtieren und demselben von allen Vorfallenheiten Bericht zu erstatten, so wäre dessen gleichzeitige Bestellung nöthig.«