Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Die Cameral-Verwaltung - Steuern - Sonstige Einkünfte
Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 215 dortigen Cameralwesens übertragen worden war), ein Gutachten darüber abzugeben, »wie das Oeconomicum in den eroberten fünf walachischen Districten zum Besten des Aerars einzurichten und zu administrieren wäre«. Diesem Aufträge entsprach Haan durch einen Bericht vom 17. November 1718, nach welchem die Steuerleistungen des Landes, beziehungsweise die Einkünfte desselben, in früherer Zeit aus folgenden Einnahms-Titeln bestanden1): Steuern: 1. Die Contribution; 2. der Zehent; 3. die Marktgebühr (telonia fori). Sonstige Einkünfte: 1. aus dem »Dreissigst« (Zoll); 2. aus den Bergwerken: 3. aus den fiscalisehen Gütern. Bojaren und Klöster waren von den meisten Abgaben befreit. Die Unterthanen aber mussten nicht allein die Steuern, sondern auch die Kosten der Einhebung derselben bezahlen, welche in einem lOpercentigen Aufschlag bestanden. Auf Grund dieses Berichtes und sonstiger Anträge Haan’s legte die Hof-Kammer in einem Vortrag2) vom 28. Januar 1719 folgende »Grundsätze für die Cameral-Verwaltung der fünf walachischen Districte« dem Kaiser zur Genehmigung vor: 1. Um die Bedrückung der Unterthanen durch die Bojaren, denen die Entvölkerung des Landes vielleicht mehr noch als den Tatären zuzuschreiben ist, möglichst hintanzuhalten und die in die Wälder geflüchteten Bewohner zur Rückkehr zu bewegen, sei die Einsetzung eines Gouverneurs nöthig, der mit voller Autorität die Verwaltung des Landes zu führen und die Unterthanen zu schützen vermag. Sodann wäre den Bojaren die Repartition und die Einhebung der Contribution abzunehmen, diese aber nicht, wie *) R. F. A., Siebenbürgen, December 1719. 2) R. F. A. Siebenbürgen, 18. April 1719; theilweise publiciert in Hurmuzaki’s: »Documente« ete. VI., 347, ff. unter dem Titel »Ca- meral-Reflexiones«.