Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 205 im schriftlichen Dienstverkehr habe er sich einer regelrechten Anschrift und nicht der gewohnten 3 oder 5 Kreuze zu bedienen; die von der »Administration« ausgehenden schriftlichen Verordnungen dürfen niemals im Namen des Kaisers, sondern stets nur im eigenen Namen erlassen werden; diese Verordnungen haben mit dem Amtssiegel1) und nicht mit dem Privatsiegel des Banus versehen zu sein; wichtigere Ausfertigungen sind vom Banus, den vier Administrations-Käthen und dem Secretär, alle übrigen vom Banus, einem Rath und dem Secretär zu unterschreiben; alle das Land betreffenden Angelegenheiten, gleichviel welchen Ressorts, sollen im Plenum berathen und die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst, niemals aber durch den Banus allein oder einen Administrations-Rath erledigt werden; die Administration dürfe aus eigener Machtvollkommenheit weder ein Amt verleihen, noch Jemanden seines Amtes entheben. Hiezu sei die Genehmigung der Ober-Direction erforderlich ; die Administration solle ferner die Unterthanen gegen die Bedrückung und Willkür der Bojaren und der Grundherren schützen; die Robot auf Einen Tag in der Woche, den Zehent auf das bisherige Mass an Naturalien beschränken; die Ausschreibung der Contribution nur mit Zustimmung der Ober-Direction vornehmen; in jedem Dorfe von mindestens 25 Familien einen Ortsrichter (Vatav) wählen lassen; geheime Zusammenkünfte in Klöstern, Wäldern etc. verbieten. u. s. f. Graf Königsegg liess sich die Verwaltung der fünf walachischen Districte ernstlich angelegen sein und suchte die Uebelstände möglichst zu beseitigen. ') Dasselbe trug den kaiserlichen Doppeladler mit der Krone und die Umschrift: »Sigillum caes. regiae Administrationis Valach. Austr.«